Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art. 15. 
Die Wasserzoͤlle oder auch Weggeldgebuͤhren auf Fluͤssen, mit Einschluß derjenigen, 
welche das Schiffgefaͤß treffen (Rekognitions-Gebuͤhren), sind von der Schifffahrt auf 
solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses, oder besondere 
Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu 
entrichten, insofern hierüber nichts besonderes verabredet wird 
Ueber den Verkehr mittelst der Elbe und wegen der Erhebung der konventionel- 
len Elbschifffahrts-Abgaben, wird zwischen der Königl. Preussischen und Königl. Sächsi- 
schen Regierung folgendes verabredet: 
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1) 
Waaren, welche vermittelst der Elbe durch das Preussische und Sichsische Ge- 
biet unmittelbar durchgesührt werden, bleiben den vollen Elbschifffahrts-Abga- 
ben, wie solche konventionsmäßig festgesetzt sind, unterworfen. Findet bei der 
Durchfuhr eine Umladung oder Lagerung zur Spedition oder zum Zwischen- 
handel Statt; so kann von der Regierung des Staates, in dessen Gebiete der 
Umschlag ersolgt, ein Erlaß an dem Etlbzolle, jedoch nicht höher als zu z der 
konventionémäßigen Säßtze, welche sie zu erheben hat, bewilligt werden. 
2) Der Waaren-Transport auf der Elbe aus dem Gebiete eines der beiden ge- 
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dachten Staaten nach dem Gebiete des anderen, oder aus einem dieser Staa- 
ten nach dem Auslande, oder umgekehrt aus dem Auslande nach dem Gebiete 
eines der gedachten Staaten ist in der Regel von aller Zollentrichtung frei, 
unterliegt jedoch der Entrichtung des konventionsmäßigen Rekognitions-Geldes. 
Hiervon findet in dem Falle eine Ausnahme Sctatt, wo bei der Einfuhr aus 
dem Auslande das Gebiet eines der beiden Staaten ohne Löschung und Lage- 
rung der Ladung durchsahren wird, in welchem Falle, neben dem Rekognitions= 
Gelde, ein Viertheil des Elbzollantheils des lehteren Staates entrichtet wird. 
Waaren, welche auf der Elbe in das Gebiet eines der beiden Staaten ein- 
tehen, um zu Lande wieder ausgeführt zu werden, oder welche umgekehrt zu 
Lande in das Gebiet eines der beiden Staaten eingehen, um mittelst der Elbe 
ausgeführt zu werden, unterliegen neben dem konventionsmäßigen Rekognitions-= 
Gelde der Durchgangs-Abgabe nach dem Zolltarife, welchem in dem vorbe- 
merbten Falle zu 3 der dort bestimmte Wasserzoll zutritt.
	        
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