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Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Kurfuͤrstenthum und Großherzogthum Hessen, mit
Einschluß der den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen
Laͤnder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Ver-
träge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse
der betreffenden Staats-Regierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug-
nissen erhoben werden, einschließlich der im Art. 11 vorbehaltenen Ausglei-
chungs-Abgaben;
2) die im Art. 15 erwähnten Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleußen-,
Hafen-Gelder, so wie Wage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Er-
bebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
) die Zollstrafen und Confiskate, welche vorbehältlich der Antheile der Denun-
cianten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 22.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Art. 30 die Rede ist,
2) der Rück-Erstattungen für unrichtige Erhebungen,
5) der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen,
unter den vereinten Staaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie
im Vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an-
dern der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre
Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung dem Zoll-Ver-
bande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bebölberung desjenigen
Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Bereins Staaten wird alle drei
Jahre von einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelt, und die Nachwei-
sung derselben von den einzelnen Staaten einander gegenseitig mitgetheilt werden.