Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art. 26. 
Das Begnadigungs= und Straf-Verwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahi- 
renden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. » 
Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegen- 
seitig mitgetheilt werden. 
Art. 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirksstellen für 
die Zollerhebung und Aufsicht, welche in Gemaͤßheit der hieruͤber getroffenen besonde- 
ren Uebereinkunft nach gleichfoͤrmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt 
werden sollen, bleibt einer jeden der kontrahirenden Regierungen innerhalb ihres Gebiets 
uͤberlassen. 
Art. 28. 
In jedem Vereinsstaate wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks- 
Zollbehoͤrden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze uͤberhaupt einer 
oder, wo sich das Beduͤrfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen uͤbertragen, welche 
dem einschlaͤgigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. 
Die Bildung der Zoll-Direktionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt 
den einzelnen Staats-Regierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, 
insoweit er nicht schon durch den Grundvertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze 
bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instrubtion bezeichnet werden. 
Art. 29. 
Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf- 
zustellenden Quartals-Extrabkte, und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustel- 
lenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des 
Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen, werden von den betreffenden Zoll- 
Direktionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen und 
diese sodann an ein Central-Büreau eingesendet, zu welchem ein jeder Vereinsstaat einen 
Beamten zu ernennen die Befugniß hat. 
Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrech- 
mungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben 
den Central-Finanzstellen der lehteren, und bereitet die definitive Jahres-Abrechnung vor.
	        
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