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Art. 31. .
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-
Zollaͤmtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Controleurs beizuordnen, welche
von allen Geschaͤften derselben und der Nebenaͤmter, in Beziehung auf das Abferti-
gungs-Verfahren und die Grenz-Bewachung, Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung
eines gesehlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Maͤngel einzuwir-
ken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienst-Ordnung bleibt es vorbehalten, ob und wel-
chen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Art. 32.
Jeder der kontrahirenden Staaten hat das Recht, an die Joll-Direktionen der an-
dern vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkom-
menden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver-
trag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Eine besondere Instruktion wird das Geschäfrs-Verhältniß dieser Beamten näher
bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten des Staats,
bei welchem die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemein-
schaftlichen ZellVerwaltung und die Erleichterung jedes Mirtels, durch welches sie sich
die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre
Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und
Meinungs-Verschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse
verbündeter Staaten en:sprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien der sämtlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlan-
gen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittbei-
len, und insofern zu diesem Behusfe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höhe-
ren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten
Bevollmächtigten beliebt würde, ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grund-
satze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der ge-
meinschaftlichen Zoll-Verwaltung bereitwillig zu gewähren.
Art. 33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathrng