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ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereins-Regierungen Statt, zu welchem
eine jede der lehteren einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmäch=
tigten aus ihrer Mitte ein Vorsihender gewählr, welchem übrigens kein Vorzug vor
den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Der erste Zusammentritt wird in München Statt finden. Wo derselbe künftig er-
folgen soll, wird bei der am Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung, mit Rück-
sicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz
zu erwarten ist, verabredet werden.
Art. 33.
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung
auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte,
des Zollgeseces, der Zoll-Ordnung und Tarife, in einem oder dem andern
Vereinsstaate wahrgenommen und die nicht bereits im Laufe des Jahres in
Folge der darüber zwischen den Ministerien geführten Correspondenz erledigt
worden sind;
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsstaaten über die gemeinschaftliche
Einnahme auf den Grund der von den obersten Zollbehörden aufgestellten,
durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck
einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;
die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-
Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetes, des Zolltarifs, der Zoll-
Ordnung und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der contrahi-
renden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige
Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems.
Art. 35.
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der
Conferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaß-
regeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die con-
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