Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereins-Regierungen Statt, zu welchem 
eine jede der lehteren einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist. 
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmäch= 
tigten aus ihrer Mitte ein Vorsihender gewählr, welchem übrigens kein Vorzug vor 
den übrigen Bevollmächtigten zusteht. 
Der erste Zusammentritt wird in München Statt finden. Wo derselbe künftig er- 
folgen soll, wird bei der am Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung, mit Rück- 
sicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz 
zu erwarten ist, verabredet werden. 
Art. 33. 
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung 
auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, 
des Zollgeseces, der Zoll-Ordnung und Tarife, in einem oder dem andern 
Vereinsstaate wahrgenommen und die nicht bereits im Laufe des Jahres in 
Folge der darüber zwischen den Ministerien geführten Correspondenz erledigt 
worden sind; 
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsstaaten über die gemeinschaftliche 
Einnahme auf den Grund der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, 
durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck 
einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats- 
Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetes, des Zolltarifs, der Zoll- 
Ordnung und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der contrahi- 
renden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige 
Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems. 
Art. 35. 
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der 
Conferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaß- 
regeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die con- 
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