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trahirenden Theile daruͤber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordent-
liche Zusammenkunft ihrer Bevollmaͤchtigten veranlassen.
Art. 36. 4
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehälsen, bestreitet die
Regierung, welche sie absendet.
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokal wird unentgeldlich von der Regierung
gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz statt sindet.
Art. 37. " «
Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Vertrages eine Uebereinstim-
mung der Eingangs-Zollsaͤtze in den Landen der kontrahirenden Regierungen nicht be-
reits im Wesentlichen bestehen, so verpflichten sich dieselben zu allen Maaßregeln, welche
erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtoereins durch die Einfüh-
rung und Anhäufung unverzollter oder gegen geringere Steuersätee als der Vereins-
Tarif enthält, verzollter Waaren-Vorräthe beeinträchtigt werden.
. Art. 38.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten,
in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein ausgenommen zu werden,
erklären sich die hohen Contrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit es unter gehbri-
ger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereins-Mitglieder möglich erscheint,
durch deßfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Art. 39.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem
Verkehr Ihrer Angehbrigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Art. 30.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage
und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen, insbesondere auf den Vollzug der
gemeinschaftlich sestgesenten organischen Bestimmungen, Reglements und Instruktionen
bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet werden.
Art. 4A1.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Januar 1854 in
Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum 1. Januar 182 festgesest.