Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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und Wuͤrttemberg, ingleichen dem Kurfuͤrstenthum und dem Großherzogthum Hessen, 
Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems errichteten Gesamtverein auf 
der Grundlage der darüber unter dem 22. und 50. März d. J. abgeschlossenen Ver- 
träge mit der Wirkung bei, daß diese, jedoch unter den aus der Natur der besondern 
Verhältnisse folgenden Maßgaben, auch auf die Thüringen'schen Vereinslande An- 
wendung finden, und daher die letzteren in ihrer Gesamtheit gegen Uebernahme glei- 
cher Verbindlichkeiten auch gleicher Rechte, wie die übrigen Staaten des Gesamtver- 
eins, theilhaftig werden. 
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden mit den dabei für angemessen 
befundenen Veränderungen und Zusäßen hier, wie nachsteht, ausgenommen. 
Art. 2. 
In dem Gesamtverein, welchem die Lande und Landestheile des Thüringen'schen 
Vereins sich anschließen, sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche 
schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselben dem 
Zoll= und Handelssysteme eines oder des andern der kontrahirenden Staaten beigetreten 
sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen 
Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. 
« Art. 3. 
Dagegen bleiben von dem Gesamtvereine vorlaͤufig ausgeschlossen, diejenigen einzel- 
nen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Auf- 
nahme in den neuen Gesamtverein nicht eignen. 
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche ruͤcksichtlich des 
erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwaͤrtig bestehen. 
Weitere Beguͤnstigungen dieser Art koͤnnen nur im gemeinschaftlichen Einverstaͤndnisse 
der Vereinsglieder bewilligt werden. 
Art. 3. 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Geseße über 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modifkkationen, 
welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthömlichkeit der 
allgemeinen Gesetgebung eines jeden theilnehmenden Staates, oder aus lokalen In- 
teressen sich als nothwendig ergeben. "
	        
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