Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Bei dem Zolltarlfe namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Aus- 
gangs-Abgaben bei einzelnen weniger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Ge- 
genständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handels- 
straßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungs- 
sägen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht 
ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nach- 
theilig einwirken. 
Deßgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Ge- 
samt: Vereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Ver- 
bältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirenden Staaten zu vereinba- 
renden Gesetze und Ordnungen, namentlich: 
das Zollgesetz, 
der Zolltarif, 
die Zoll-Ordnung, 
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen und gleich- 
zeitig mit demselben publicirt werden. 
Art. 5. 
Veränderungen in der Zoll-Gesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll- 
Ordnung (Art. 4), so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege 
und mit gleicher Uebereinstimmung sämtlicher Glieder des Gesamtvereins bewirbt wer- 
den, wie die Einführung der Gesebe erfolgt. 
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-Verwal= 
tung allgemein abändernde Normen aufstellen. 
Art. 6. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahiren= 
den Staaten, Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Ein- 
nahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden. 
6 Art. 7. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Bayerisch-Württem-
	        
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