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Bei dem Zolltarlfe namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Aus-
gangs-Abgaben bei einzelnen weniger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Ge-
genständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handels-
straßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungs-
sägen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht
ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nach-
theilig einwirken.
Deßgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Ge-
samt: Vereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Ver-
bältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirenden Staaten zu vereinba-
renden Gesetze und Ordnungen, namentlich:
das Zollgesetz,
der Zolltarif,
die Zoll-Ordnung,
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen und gleich-
zeitig mit demselben publicirt werden.
Art. 5.
Veränderungen in der Zoll-Gesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll-
Ordnung (Art. 4), so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege
und mit gleicher Uebereinstimmung sämtlicher Glieder des Gesamtvereins bewirbt wer-
den, wie die Einführung der Gesebe erfolgt.
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-Verwal=
tung allgemein abändernde Normen aufstellen.
Art. 6.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahiren=
den Staaten, Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Ein-
nahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
6 Art. 7.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Bayerisch-Württem-