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port und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Ein-
schwärzung verabredet werden;
6) zur wirksamen Verhütung des Schleichhandels mit Salz machen die Regie-
rungen der zu dem Thüringenschen Vereine gehbrigen Staaten sich verbindlich,
gleich wie solches früher schon zwischen Preußen und Kurhessen verabredet wor-
den ist, aus den in ihren Landen belegenen, gleichviel ob landesherrlichen oder
Privat-Salinen, nur ein solches Quantum Kochsalz zum inländischen Debit ab-
zugeben und abgeben zu lassen, als für den Verbrauch innerhalb ihrer Gebiete
nach einer ausbömmlich zu legenden Berechnung erforderlich ist, auch fürerst
den Debitspreis von 84 kr. für die Tonne zu 400 Pfund Preußischen Gewichts
mit 5 Pfund Gutgewicht, als den niedrigsten, welcher in dem Gesamtvereine
dermalen besteht, in ihren Landen und Landestheilen als Minimum einzuföh-
ren. Die näheren Bestimmungen über die Regie-Verwaltung bleiben einer
besondern Verabredung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
Art. 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im
Innern noch eine Verschiedenheit der Gesehgebung unter den einzelnen Vereinslanden
statt findet (Art. 7 lit. b), wird ven allen Theilen als-wünschenswerth anerbannt, auch
bierin eine Uebereinstimmung der Gesehgebung und der Besteuerungs-Säßbe in ihren
Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung
einer solchen Gleichmäßigkeit gerichter bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht
worden, können zu Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des cigenen
Srtaates im Verhältnisse zu den Producenten in anderen Vereins staaten aus der un-
gleichen Besteuerung erwachsen würden, von anderen Gliedern des Gesamtvereins gegen
den Thüringischen Verein und umgekehrt, Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgaben
von folgenden Gegenständen erhoben werden:
a) im Königreich Bapern (zur Zeit mit Ausschluß des Rbeinkreises) von
Bier,
geschrotetem Malz;
b) im Königreich Württemberg von
Bier,
geschrotetem Malzz