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Art. 17.
Canal-, Schleusen-, Bruͤcken-, Faͤhr-, Hafen-, Wage-, Krahnen- und Niederlage-
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, sollen nur bei Benübung wirklich bestehender Einrichtungen ethoben, und für
lebztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden
Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Wage= oder Krahnen= Einrichtung nur zum Behufe
einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren- Erhebung bei schon einmal
zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein. s
Art. 18.
Die hohen Contrahenten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, daß
durch Annahme gleichfoͤrmiger Grundsaͤtze die Gewerbsamkeit befoͤrdert, und der Befug-
niß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen,
moͤglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Ge-
biete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs- Verhaͤltnisse ste-
henden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Deßgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß fuͤr das von ih-
nen betriebene Geschaͤft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst,
sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn s##
die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren
Wohnsit haben, durch Entrichtung der geseblichen Abgaben erworben haben, oder im
Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern
Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu enrrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels
und zum Absaße eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter-
thanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso, wie die eigenen Unterthanen, be-
handelt werden.