Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art. 22. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug 
1) der Kosten, wovon weiter unten im Arr. 50 die Rede ist, . 
2) der Rück-Erstattungen für unrichtige Erhebungen, 
5) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen « 
zwischcIIPreußemBayern,Sachsen,WürttemberJ,KurhessetydemGroßhcrzogthume 
Hessen und dem Thuͤringenschen Vereine, nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung, mit 
welcher sie in dem Gesamtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem au- 
dern der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre 
Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll. Revenüen zu leistenden Zahlung dem Zollver= 
bande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen 
Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevblkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre 
von einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelr, und die Nachweisung der- 
selben von den oben gedachten Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
Art. 25. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung, welche 
nicht in der Zollgesehgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Re- 
gierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Die Maaßgaben, unter welchen solche Ver- 
günsiigungen zu bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten. 
« Art. 24. 
Den auf Foͤrderung freier und natuͤrlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs 
gerichteten Zwecken des Zollvereines gemäß, sollen besondere Zoll-Begünstigungen ein- 
zelner Meßplätze, namentlich Rabart-Privilegien, da, wo sie dermalen in den Vereins- 
siaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichti- 
Jung sowohl der Nahrungs-Verhälenisse bisher begünstigter Meßpläte, als der bioheri- 
gen Handels-Bezeichnungen mit dem Auslande thunlichst beschränkt und ihrer baldigen 
gänzlichen Aushebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zußimmung auf kei- 
nen Fall ertheilt werden. 
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