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Gegenwaͤrtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden
Höfe vorgelegt und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden spaͤtestens binnen
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen, Berlin den 11. Mai 1855
Friedr. Job. Christ. Franz a Paula Friedr. Ludwig Kühne. Ernust Michaelis. Gart Friedrich
Graf v. Luxburg. Frhr. v. Linden. v. Wilkens.
Heinr. Theodor Wilhelm v. Kopp. Eart Pere. ekudwig *7 Heinrich Ottokar Thon.
Ludwig Schwedes. Watzdorff. v. l'Estocq.
Ludwig v. Rebeur. Jakob Ignaz Con- Augu Friedrich Carl Job. Heinr. Otto Wilbelm Carl
v. Cruickshank. Adolph v. Fischern. Edler v. Braun. v. Röder.
Carl Friedrich Wilh. v. Weise. Fridich Wilhelm Gustav Adolph
v. Witzleben. v. Strauch.
7) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Fürstenthums Anbalt-Beruburg und der landgraͤflich
hessisch- bomburg'schen Regierung hinsichtlich des Oberamts Meisenheim zu dem Joll-Cartel vom
" 11. Mai 1833.
Da in Folge des Art. 12 des zwischen Württemberg und Bayern, Preußen,
Sachsen, dem Kurfürstenthum Hessen und dem Großherzogthum Hessen mit den zu
dem Thöringen'schen Zollvereine verbundenen Staaten geschlossenen Zoll-Cartels, nach
welchem die bisher schon dem Zollsysteme der einen oder der andern der kontrahiren-
den Staats-Regierungen entweder mit ihrem ganzen Länder-Bestande oder mit einzel-
nen Theilen desselben beigetretenen Staaten eingeladen werden sollen, diesem Cartel
sich anzuschließen, die fürstlich Anhalr-Bernburg'sche Regierung, und die landgräflich
hessen-homburg'sche Regierung hinsichtlich des Oberamts Meisenheim ihren Beitritt zu
demselben erklärt haben; so wird dieses in der Absicht bekannt gemacht, daß die Be-
stimmungen dieses Zoll-Cartels auch auf die fürstlich Anhalt-Bernburg'schen Lande und
das. Oberamt Meisenheim in Anwendung gebracht werden.
Stuttgart den 15. Februar 1834.-
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Bilfinger.
Berichtigungen:
Im dem Joll-Bereinigungs-Vertrage mit Preußen (Reg.Blatt v. J. 1833, Nr. 53) ist zu lesen:
im Art. 9 statt: Beschränkungs- Verhältnissen zSesränkanz, Gitzu-
im Art. 19, letzte Linie, fürt: möglich „möglichst
im Art. 24, sechste Linie, statr: khunlich „thunlichst“