Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

223 
"8) Ordens-Verleihungen und Erlaubniß zu Annahme fremder Orden. 
Seine Königliche Majestät haben aus Anlaß der mit mehreren deutschen 
Staaten abgeschlossenen Zoll-Unions-Verträge 
dem Königl. Preußischen Geheimen Staats= und Finanzminister Maasen, und 
dem Großherzogl. Sachsen-Weimar'schen Finanzminister v. Gersdorf den Frie- 
drichs-Orden, sodann 
dem Konigl. Preußischen Geheimen Legationsrath Michaelis, 
den Königl. Preußischen Geheimen Ober-Finanzräthen Kühne und Kuhlmaier, 
so wie 
dem Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Geheimen Rath v. Braun das Commen- 
thurkreuz, und 
dem Großherzogl. Hessischen Ober-Finanzrath Bier sack das Ritterkreuz des Or- 
dens der Württembergischen Krone zu ertheilen geruht. 
Auch erhielten nachstehende Königl. Staatsdiener wegen derselben Veranlassung 
fremde Orden, und von Seiner Königlichen Majestät die nachgesuchte Erlaub- 
niß, dieselben anzunehmen und zu tragen: 
der Geheimerath und Ehef des Finanz-Departements v. Herdegen den Königl. 
Preußischen rothen Adler-Orden zweiter Elasse mit Stern, 
der Finanzrath Hauber bei der Zolldirektion den Kuig. Preußischen rothen 
Adler-Orden dritter Elasse, und 
der Königl. Geschäftsträger in Berlin, Major v. Linden, das Ritterkreuz des 
Königl. Bayerischen Civil-Verdienst-Ordens. 
C) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 19.v. M. 
das erledigte Oberamt Neresheim dem Revisor der Regierung des Jaxtkreises und der- 
maligen Oberamts-Verweser zu Neresheim, Preu, zu übertragen geruht; 
vermöge höchster Entschließung vom 22. v. M. den bisherigen Commandanten 
der künftig der olldirektion ausschließlich untergeordneten Zollschuzwache, Rittmeister
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.