250
b) bei heimlicher Einführung ausgleichungssteuerpflichtiger Gegenstände.
« Hm
Wer es unternimmt, die einer Ausgleichungs-Abgabe unverliegenden Gegenstände
auf anderen, als den für die Ueberfuhr dieser Gegenstände erlaubten Straßen in das
Königreich einzuführen, oder wer Gegenstände bieser Art an den errichteten Anmelde-
stellen gar nicht oder nach Art und Menge unrichtig angibt, macht sich einer Defrau-
dation schuldig, welche in Kraft der abgeschlossenen Staats-Verträge bis zum Erschei-
nen der im §9.187 der Zoll-Ordnung angekündeten Verordnung den im Titel VIII. der
Zoll-Ordnung vom 26. September 1828 bestimmten Strafen unterliegt.
Nicht minder werden dergleichen Defraudationen gegen die für Rechnung anderer
Vereinsstaaten zu erhebenden Ausgleichungssteuern auf Betreiben, sey es der gemein-
schaftlichen Anmeldestellen, oder der Behörden der betheiligten Vereinsländer, auch von
den diesseitigen Behörden und Gerichten nach Vorschrift des unter den zollvereinten
Staaten abgeschlossenen Zoll-Cartels (Reg. Bl. von 1835, Nro. 53) verfolgt und ge-
ahndet werden.
Wc) bei verbotener Salz-Einfuhr.
S. 15.
Die Uebertretung des Verbots der Salz-Einfuhr wird nach den dießfalls bestehen-
den Strafgesetzen (vergl. Geses vom 7. Mai 1811, Reg. Bl. S. 217) bestraft, und die
unerlaubte Salz-Ausfuhr nach andern zollvereinten Staaten ebenfalls nach den Vor-
schriften des Zoll-Cartels geahndet.
4) bei Nichtbefolgung der Vorschristen aber die Waaren-Controle im Binnenlande.
. 16.
Die Nichtbefolgung der in den andern Vereinsstaaten bestehenden Vorschriften
über die Transport-Controle gewisser Waaren-Artikel hat für den Uebertreter den
Nachtheil zur Folge, daß dergleichen Waaren, als mit Umgehung des Zolls erworben
angesehen werden, und bei ermangelndem anderweitem Ausweis von Seiten des Trans-
portanten auf sie die Zoll-Strafgesehgebung jener Staaten Anwendung findet.
u den 4. Muͤrz 1834.
22 Herdegen.