Beilage C.
Allgemeine Bestimmungen
für die Controle des Waaren-Transports im Innern der Königlich
Preußischen und Sächsischen, der Kurfürstlich und Großherzoglich
Hessischen und der Thüringen'schen Vereinslande.
a) Allgemeine Vorschrift.
K. 1.
Ueber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande eine weitere Beaufsichtigung des
Waarenverkehrs in der Regel nicht Satt. Waarenführer und Handeltreibende müssen
jedoch bei dem Transporte zollpflichtiger fremder oder gleichnamiger inländischer Waaren,
auch außerhalb des Grenzbezirks den zur Nachfrage befugten Beamten darüber auf-
richtige Auskunft geben, von wem und woher die Wagaren bezogen sind, auch an wen
sic abgeliefert werden sollen.
C. 2.
Handeltreibende müssen ferner über den Handel mit solchen Waaren ordnungs-
mäßig Buch führen, und in diesem Buche von allen unmittelbar aus dem Auslande
oder aus öffentlichen Niederlagen bezogenen zollpflichtigen Waaren den Tag und den
Ort, an welchen die Versteurung geleistet worden, beim Empfange der Waaren an-
merken.
b) Nähere Bestimmungen:
4) Waaren, die aus dem Grenzbezirke in das Binnenland übergehen.
g. 5.
Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke bezogenen Waaren
ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einer höhern Eingangs-Abgabe, als vier
Thaler vom Centner, belegt ist und ihre Menge einen Viertel-Centner übersteigt, ver-
bunden, die im Grenzbezirke empfangenen Abfertigungs-Scheine innerhalb der in den-
selben vorgeschriebenen Frist der darin genannten Zoll= oder Steuerstelle, an welche
der Besilmmungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, und zwar vor der Abladung zum
Vistren vorzulegen. Auf Erfordern sind auch die Waaren, bevor sie abgeladen werden,