Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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zur Revision zu stellen. Kann fuͤr solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht 
angegeben werden, so muͤssen sie der Zoll= oder Steuerstelle desjenigen Orts zur Be, 
sichtigung gestelit werden, wo der erste Absatz von den geiadenen Waaren geschehen soll. 
2) Waaren, welche bei der Versendung im Binnenlande kontrolpflichtig sind. 
a) Vorschriften für den Versender. 
GC. 4. 
Wer im Binnenlande folgende Waaren-Artikel, als: 
1) baumwollene Stuhlwaaren und baumwollene mit Seide oder Wolle gemischte 
Zeuge, 
2) Zucker aller Art, 
3) Kaffee, 
4) Tabaks-Fabrikate, 
5) Wein, und 
6) Branntwein aller Art 
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuge, (0 
wie des Zuckers einen halben Centner und die der andern Waaren einen Centner über- 
steigt, mit einem Frachtbriefe versehen. 
Derselbe muß enthalten: 
#a) die Vor= und Zunamen des Waarenföhrers und des Waaren-Empfängers; 
b) die Menge der Waaren (von den unter 1 bis 4 genannten nach Centnern und 
Punden, von Wein und Branntwein nach Orhoften und Eimern) in Buch- 
staben; 
ßc) die Gattung der Waaren; 
4) die Anzahl der Colli und deren Zeichen und Nummernz; 
e) den Bestimmungoort und den Ablieferungs-Termin, den letztern mit Buchsta- 
ben, und 
k) den Vor= und Zunamen des Versenders, den Versendungsort, den Tag und 
das Jahr der Absendung. 
Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waaren der Zoll= oder Steuersielle 
des Absendungoorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen 
ist, zum Visiren und Abstempeln vorgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind die 
Frachtbriefe, welche von dem Besißer einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Ge-
	        
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