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C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend Erleichterungen im Abfertigungs-Verfahren für die aus bestimmten Straßen
gehenden Transit, und Hallgüter.
In Gemähheit des §. 93 der Zoll-Ordnung wird das wegen der Waaren-Abferti-
gung auf den sogenannten kurzen Straßenzügen, auch nach und von gewissen Hallen,
mit den übrigen Zollvereins-Staaten für Württemberg und Vapern verabredete Re-
gulativ nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 14. März 1834. Herdegen.
Regulativ.
Da in augenblicklicher Ermanglung hinlänglicher Revisions-Anstalten bei einigen
Grenz-Zollämtern in den Königreichen Württemberg und Bayern die zollordnungs-
mäßige Abfertigung des Waaren-Eingangs und Ausgangs noch nicht mit der für den
Handelsstand erwünschten Schnelligkeit würde erfolgen können, auch die Art des Fracht-
Verkehrs auf einigen kürzeren Straßenstrecken hierunter ein abgekürztes und erleichter-
tes Verfahren zuläßig macht, so werden hierüber in Bezug auf §. 95 der Zoll-Ord-
nung folgende nähere Vorschriften ertheilt.
I. Verfahren beim direkten Transit.
F. 1.
Kür den Waaren-Eingang zum direkten Durchgang (Durchgang ohne Umladung)
auf den in der Beilage 4 bezeichneten Straßen, kann beim Zutreffen der weiterhin an-
gegebenen Bedingungen, und unter Beobachtung der näher zu bestimmenden Controlen
bis auf Weiteres ein abgekürztes Abfertigungs-Verfahren beim Eingange und beim
Ausgange in der Art Statt finden, daß statt des Verschlusses (Verbleiung) oer ein-
zelnen Kolli, der allgemeine Verschluß des Wagens, auf welchem die Güter verladen
sind, und diesem entsprechend an der Ausgangsstation nur die Prüfung und Abnahme
dieses äußern Verschlusses eintritt.