Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

271 
C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend Erleichterungen im Abfertigungs-Verfahren für die aus bestimmten Straßen 
gehenden Transit, und Hallgüter. 
In Gemähheit des §. 93 der Zoll-Ordnung wird das wegen der Waaren-Abferti- 
gung auf den sogenannten kurzen Straßenzügen, auch nach und von gewissen Hallen, 
mit den übrigen Zollvereins-Staaten für Württemberg und Vapern verabredete Re- 
gulativ nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 14. März 1834. Herdegen. 
Regulativ. 
Da in augenblicklicher Ermanglung hinlänglicher Revisions-Anstalten bei einigen 
Grenz-Zollämtern in den Königreichen Württemberg und Bayern die zollordnungs- 
mäßige Abfertigung des Waaren-Eingangs und Ausgangs noch nicht mit der für den 
Handelsstand erwünschten Schnelligkeit würde erfolgen können, auch die Art des Fracht- 
Verkehrs auf einigen kürzeren Straßenstrecken hierunter ein abgekürztes und erleichter- 
tes Verfahren zuläßig macht, so werden hierüber in Bezug auf §. 95 der Zoll-Ord- 
nung folgende nähere Vorschriften ertheilt. 
I. Verfahren beim direkten Transit. 
F. 1. 
Kür den Waaren-Eingang zum direkten Durchgang (Durchgang ohne Umladung) 
auf den in der Beilage 4 bezeichneten Straßen, kann beim Zutreffen der weiterhin an- 
gegebenen Bedingungen, und unter Beobachtung der näher zu bestimmenden Controlen 
bis auf Weiteres ein abgekürztes Abfertigungs-Verfahren beim Eingange und beim 
Ausgange in der Art Statt finden, daß statt des Verschlusses (Verbleiung) oer ein- 
zelnen Kolli, der allgemeine Verschluß des Wagens, auf welchem die Güter verladen 
sind, und diesem entsprechend an der Ausgangsstation nur die Prüfung und Abnahme 
dieses äußern Verschlusses eintritt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.