Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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g. 2. 
Es soll diese abgekuͤrzte Abfertigung jedoch nur zulaͤßig seyn: 
1) für Fracht-Unternehmer und Fracht-Fuhrleute von gutem und solidem Ruf, 
welche einen regelmäßigen Transit auf der bezeichneten Straße treiben; 
2) für die großen Frachtwagen, welche ihrer Bauart nach einen hinlänglich sichern 
Verschluß zulassen. 
g. 3. 
Diejenigen Frachtfuhr-Unternehmer und Fuhrleute, welche auf die im 6. 1 bczeich- 
nete Begünstigung Anspruch machen wollen, haben sich dieserhalb an das Haupt-Zoll- 
amt der Eingangsstation zu wenden. In dem deöfallsigen Gesuch muß bemerbt und 
enthalten seyn: 
1) der Straßenzug oder die Straßenzüge, für welche die abgekürzte Abfertigung 
begehrt wird; « 
2) der ungefähre Umfang des bisher auf diesen Straßenzügen von den Nachsu- 
chenden betriebenen Fracht-Verkehrs nach Art und Menge der verladenen Gü- 
ter, Zahl der jährlichen Ladungen 2c., 
5) die Zahl der Frachtwagen, welche der Nachsuchende zum Betrieb des Fracht- 
gewerbs auf der bezeichneten Straße benüßt und ferner benüßen will; 
4) die Angabe, ob der Nachsuchende das Fuhrwerk selbst oder durch einen Drit- 
ten führen wird; lebßternfalls muß er insbesondere schrifrtlich anerkennen, daß 
ihm die Vertretungs-Verbindlichkeit für alle Handlungen seines Stell-Vertre- 
ters oder Fuhrknechts wohl bebannt sey. 
5) Der Nachweis über Vermögen zur Cautionsleistung, behufs der Erfällung der 
Verbindlichkeiten aus den unter erleichterter Abfertigung ertheilten Begleit- 
scheinen. 
K. 4. 
Die hienach aufgenommenen Anträge werden von dem betrefsenden Haupt--Zollamt 
an die Zoll-Direktion eingesendet, welche allein über deren Zuläßigkeit zu entscheiden, 
die Bedingungen und Fristen, unter welchen und auf welche die Vergünstigung ertheilt 
wird, zu bestimmen hat, und dem Betheiligteu darüber eine Bescheinigung zukommen 
läßt.
	        
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