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g. 5.
Die hiedurch verliehene Beguͤnstigung ist streng persoͤnlich, sie darf daher unter
keinen Umstaͤnden einem Dritten zum Gebrauch uͤberlassen, sondern nur fuͤr diejenigen
Frachtführer und Frachtwagen benuͤtzt werden, auf welche sie speciell ertheilt ist.
Jeder hierunter entdeckte Mißbrauch zieht, nächst den andern geseßlichen Folgen,
die sofortige Surücknahme der verliehenen Begünstigung nach sich.
g. 6
Die Frachtwagen, fuͤr deren Ladungen die erleichterte Abfertigung in Anspruch ge-
nommen wird, müssen nächst ihrer Bauart auch in der Verpackungsweise der verlade-
neu Güter so beschaffen seyn, daß ein sit icherer Blei-Verschluß dabei angebracht werden
kann.
Inobesondere muß die Ladung durch Ketten in der Art zusammengehalten seyn,
daß durch Bleie, welche an den zur Anziehung der Ketten bestimmten Schwengeln an-
gebracht werden, jede unmerkliche Veränderung der Ladung verhindert werden kann,
wobei jedesmal ein zweiter äußerer Verschluß über der Wagendecke (Bleye, Plache) anzu-
legen ist. Wo auf diese Weise nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Amts ein hinlänglich
sichernder Blei-Verschluß des Wagens nicht angebracht werden kann, muß jedesmal,
auch für die Fuhrwerke derjenigen Frachtführer, welchen erleichterte Abfertigung zuge-
geben ist, die ordnungsmäßige Revision Statt finden. Ebenfalls muß bei den Aus-
gangs-Zollämtern, wenn Ladungen mit verlehtem, oder mit einem nach Ermessen des
Amts keine Sicherheit gewährenden Verschlusse ankommen, die ordnungsmäßige Aus-
gangs-Revision eintreten.
In Fällen dieser Art hat überdieß dasjenige Amt, bei welchem die Verlebung
oder ordnungswidrige Anlegung des Verschlusses bemerkt wird, über erstere den Fracht-
führer zur Verantwortung zu ziehen, und von leßterer der vorgesehten Zoll-Direktion
zur weitern Verfolgung des Gegenstandes Anzeige zu erstatten.
K. 7.
Aber auch in Fällen, in welchen die zollordnungsmäßige Eingangs= oder Ausgangs-
Revision durch die Bauart der Wagen, oder durch die Verpackungsart der Ladung,
oder durch Verlehung des Wagen-Berschlusses nicht besonders bedingt wird, steht es
den Eingangs= oder Ausgangs-Zollämiern jederzeit zu, entweder eine zollordnungsme-
ßige allgemeine Revision oder Abzählung der Kolli und den Umständen nach selbst eine