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bene Anordnung uͤberall befolgt worden ist. Zuwiderhandlung wird mit angemessener
Strafe und nach Umstaͤnden mit Entziehung der Beguͤnstigung geahndet werden.
u. Verfahren beim Waaren-Eingang nach einigen Hallen (Packhoͤfen).
K. 11
Unter gleichmäßiger Anwendung der im vorstehenden ersten Abschnitt ertheilten
Vorschriften, soweit dieselben den Eintritt der Ladungen betreffen, kann auf den in
der Beilage B bezeichneten Straßen und nach den daselbst angegebenen Hallen die Ab-
sertigung unter Wagenverschluß einstweilen statt finden.
K. 12.
Das betreffende Hallamt tritt in diesem Falle an die Stelle des Ausgangsamtes,
und hat die dem leßzteren obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, mit der aus der
Natur der Sache folgenden Maßgabe jedoch, daß bei der Abladung in der Halle je-
desmal die zollordnungsmäßige Abfertigung der Ladung eintritt, und die weitere Ver-
sendung und Abfertigung, sey es zum Verbrauch im Innern, oder zum mittelbaren
Transit, dann ebenfalls nach den allgemeinen Regeln der Jollordnung erfolgt.
il. Verfahren beim Waarentransport unter Verührung zwischenlie-
genden Auslands. ·
· H.15.
Wenn Waarentransporte, welche von Bayern'schen, Württemberg'schen, Groß-
herzoglich= Hessischen und Kurfürstlich-Hessischen Jollämtern auf Begleitschein unter
Collo-Verschluß abgefertigt sind, zwischenliegendes Badisches Gebiet berühren, so soll
zum Zwecke der Erleichterung der Abfertigung fuͤr die Passage durch das Ausland
neben dem Collo-Verschluß auch noch Wagen-Verschluß eintreten, und das Amr, bei
welchem der Austritt in das Ausland statt findet, so wie dasjenige, über welches der
Wiedereingang erfolgt, sich auf Rekognition des Wagentverschlusses beschränken, und
hierauf hin Passage-Attest ertheilt werden.
IV. Tranfitorische Bestimmung.
Bis dahin, wo die nach F§. 4 dieses Regulativs vorgeschriebenen Bescheinigungen für
die Frachtunternehmer und Fuhrleure ertheilt seyn können, soll den in der Beilage à#
bezeichneten Haupt= und Neben-Zollämtern verstattet seyn, denjenigen dieser Gewerbe-
neibenden, welche bisher schon die Straße regelmäßig befahren haben, und den Be-
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