Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

E 293 
Nro. 20. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
— –——. —— —. 
Samstag den 29. März 1834. 
—.. — ..——————— 
“ JInhal t. 
Königl. Dekrete. Erlaubniß zu Annabme eines fremden Ordens. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Wohnsitz-Veränderung eines NRechts-Consulenten. — Bekanntma- 
chung, die Verleihung eines Erfindungs-Patents betreffend. — Privilegium gegen den Nachdruck einer 
zweiten verbesserten und vermehrten Auflage von Hölder's praktischer französtscher Sprachlehre. — 
Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Neue Untersuchungen der Lehrgegensätze zwischen den Ka- 
tholiken und Protestanten, von Professor Lr. Möhler.“ — Verfügung, betreffend die Wirksamkeit des 
Begnadigungsrechtes in Bezichung auf die der Staatskasse nicht zustehenden Theile von Geldöußen. — 
Versügung, betreffend die Vornahme einer Prüfung im Baufache. — Verfügung in Betreff der Prüfung 
der Cameraldienst-Candidaten und der Candidaten für Buchhalter-Stellen. 
Dienst-Erledigungen. 
Widerruflich angestellte Diener. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Erlaubniß zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben, nach höchstem Dekrete vom 22. d. M. 
an den Ordens-Vicekanzler, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, General= 
Lieutenant Grafen v. Beroldingen, die Erlaubniß gndigst ertheilt, das ihm von 
des Großherzogs von Sachsen-Weimar Königlicher Hoheit verliehene Großkreuz des 
Haus-Ordens vom weißen Falken anzunehmen und zu tragen.
	        
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