Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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dieß unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der allgemeinen Ge#erbe-Ordnung 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 7. März 1854. 
Schlaper. 
— 
b) Privilegium gegen den Nachdruck einer zweilen verbesserten und vermehrten Auflage von Hölder's 
praktischer französischer Sprachlchre. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschliesiung vom gestrigen 
Tage dem Buchhändler C. W. Löflund dahier ein Privilegium gegen den Nachdruck 
der in seinem Verlage erscheinenden zweiten, verbesserten und vermehrten Auflage der 
prabtischen französischen Sprachlehre für den Unterricht und das Privatstudium, von 
C. G. Hölder, auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht haben; 
so wird solches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Pri- 
vilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 20. März 1834. ç. 
Schlayer. 
c) Mivilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Neue Untersuchungen der Lehrgegensätze zwischen 
" den Katholiken und Protestanten, von Professor D. Möhler.“ 
Seine Könizliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom gestrigen 
Tage dem Buchhändler Kupferberg zu Mainz ein Privilegium gegen den Nach- 
druck der in seinem Verlage unter dem Titel: „Reue Untersuchungen der Lehrgegen- 
sähe zwischen den Katholiken und Protestanten, von Professor D. Möhler“ erschei- 
nenden Schrift auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnáäbigst geruht; was 
unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen 
den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 20. Maͤrz 1834. 
Schlayer.
	        
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