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auf die erledigte katholische Pfarrstelle in Pfärrich, Oberamts und Dekanats Wan-
gen, die landeoherrliche Bestaäktigung ertheilt, und
unter demselben Tage erhielt der auf die katholische Pfarrei Attenweiler, Ober-
amts und Dekanats Biberach, von der Vormundschaft des Grafen v. Sternberg
präsentirte Vikar Valthafsar Stürm, derzeit Pfarrverweser in Hürbel, die landes-
herrliche Bestätigung.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
-a) Nachtrag zu der Instruktion für die Vollziehung des Gesetzes, die Kosten der Gesangenen-Trané-
porte betreffend.
In §. 15 der Instruktion für die Vollziehung des Gesehes, die Kosten der Ge-
fangenen-Transporte betreffend, vom 28. Juni 1824 (Reg. Bl. von 1826, S. 408 f.)
ist bestimmt, wie es, wenn die körperliche Beschaffenheit eines Gefangenen seine Wei-
terbeförderung auf einem Wagen oder Karren nöthig mache, mit dessen Stellung und
Vergütung zu halten sevy.
Zu Ergünzung dieser Bestimmung wird hiemit nachträglich verfügt:
a) Wenn der Bezirksbeamte oder Ortsvorsteher, welcher den Transport besorgt,
nicht aus eigener Anschauung die Ueberzeugung gewinnt, daß die körperliche
Beschaffenheit eines Gefangenen seine Weiterbeförderung auf einem Wagen
oder Karren nöthig mache, so hat er vor der Einleitung hiefür ein ärztliches
oder wundärztliches Erkenntniß über die Nothwendigkeit einzuholen, und das
dießfallsige schriftliche Zeugniß dem Transport-Register, beziehungsweise dem
an die vorgesehte Kreis-Regierung zur Zahlungs-Anweisung einzusendenden
Auezuge aus solchem anzuschließen.
b) Ist ein Arzt oder Wundarzt im Orte, welcher vermöge Kiner Anstellung die
armen Ortsangehbrigen unentgeldlich zu berathen hat, so ist dieser, außerdem
aber ein anderer im Orte befindlicher Arzt oder Wundarzt, zu dem Erkennt-
nisse und zu Ausstellung des Zeugnisses aufzufordern.
Der Erstere hat hiefür keine Anrechnung zu machen, vorbehältlich jedoch seiner per-
sônlichen Ansprüche an den Gefangenen, wenn solcher die Mittel besitzt, ihn zu belohnen.