Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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auf die erledigte katholische Pfarrstelle in Pfärrich, Oberamts und Dekanats Wan- 
gen, die landeoherrliche Bestaäktigung ertheilt, und 
unter demselben Tage erhielt der auf die katholische Pfarrei Attenweiler, Ober- 
amts und Dekanats Biberach, von der Vormundschaft des Grafen v. Sternberg 
präsentirte Vikar Valthafsar Stürm, derzeit Pfarrverweser in Hürbel, die landes- 
herrliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
-a) Nachtrag zu der Instruktion für die Vollziehung des Gesetzes, die Kosten der Gesangenen-Trané- 
porte betreffend. 
In §. 15 der Instruktion für die Vollziehung des Gesehes, die Kosten der Ge- 
fangenen-Transporte betreffend, vom 28. Juni 1824 (Reg. Bl. von 1826, S. 408 f.) 
ist bestimmt, wie es, wenn die körperliche Beschaffenheit eines Gefangenen seine Wei- 
terbeförderung auf einem Wagen oder Karren nöthig mache, mit dessen Stellung und 
Vergütung zu halten sevy. 
Zu Ergünzung dieser Bestimmung wird hiemit nachträglich verfügt: 
a) Wenn der Bezirksbeamte oder Ortsvorsteher, welcher den Transport besorgt, 
nicht aus eigener Anschauung die Ueberzeugung gewinnt, daß die körperliche 
Beschaffenheit eines Gefangenen seine Weiterbeförderung auf einem Wagen 
oder Karren nöthig mache, so hat er vor der Einleitung hiefür ein ärztliches 
oder wundärztliches Erkenntniß über die Nothwendigkeit einzuholen, und das 
dießfallsige schriftliche Zeugniß dem Transport-Register, beziehungsweise dem 
an die vorgesehte Kreis-Regierung zur Zahlungs-Anweisung einzusendenden 
Auezuge aus solchem anzuschließen. 
b) Ist ein Arzt oder Wundarzt im Orte, welcher vermöge Kiner Anstellung die 
armen Ortsangehbrigen unentgeldlich zu berathen hat, so ist dieser, außerdem 
aber ein anderer im Orte befindlicher Arzt oder Wundarzt, zu dem Erkennt- 
nisse und zu Ausstellung des Zeugnisses aufzufordern. 
Der Erstere hat hiefür keine Anrechnung zu machen, vorbehältlich jedoch seiner per- 
sônlichen Ansprüche an den Gefangenen, wenn solcher die Mittel besitzt, ihn zu belohnen.
	        
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