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Ein anderer Arzt oder Wundarzt hat fuͤr das Erkenntniß und die Ausstellung
des Zeugnisses die im 9. 7 der Ministerial-Verfuͤgung vom 3. September 1828, be-
treffend die Maßregeln gegen bie Verbreitung der Kraͤze unter den Gefangenen
(Reg. Bl. von 1829, S. 386), festgesetzte Gebuͤhr von zwoͤlf Kreuzern anzusprechen,
welche wie eine sonstige auf den Gefangenen sich beziehende aͤrztliche oder wundaͤrztliche
Belohnung aus der Staatskasse (in standesherrlichen Polizeibezirken von den standes-
herrlichen Rentämtern) bestritten wird, und daher zu dem Ende in das Transport-
Register, aus solchem aber in das vierteljährlich vorzulegende Kosten-Verzeichniß ein-
zutragen ist.
Die Bezirksämter und Ortsvorstände haben sich hienach zu achten.
Stuttgart den 26. März 1334.. Schlaper.
b) Verfügung, betreffend die Vorsichtsmaaßregeln gegen die Schaf Raude. (Mit einer Beilage.)
Da die wiederholten Verfügungen vom 5. November 1851, 26. März 1832 und
10. April 1855 (Reg. Bl. von 1831, S. 564, von 1852 S. 75, und von 1333 S. 98)
nicht genügend erfunden worden find, die Weiterverbreitung der Raudekrankheit unter
den Schafen zu verhüten, so wird in Gemäßheir höchster Entschließung Seiner Kö-
niglichen Majestät vom 26. d. M. noch weiter verfügt, wie folgt:
1) Die in Beziehung auf obrigkeitliche Besichtigung für Schaafe, die aus
entfernteren Gegenden des Auslandes bommen, bestehenden Vorschriften
(Zusammenstellung der auf die Schafzucht sich beziehenden Polizei-Verordnungen,
K. 45, Ziffer 5) werden bis auf Weiteres auf alle Schafheerden ausgedehnt,
welche entweder vom Auslande kommen, oder von einem inländischen Orte
in den andern gebracht werden.
Die Ersteren sind daher nach ihrem Eintritt in das Württembergische Gebiet im
nächsten Grenzorte, und, wenn dieser übergangen worden wäre, am Orte der Betre-
tung, alle aber je nach der Ankunft an ihrem neuen inländischen Aufenthaltsorte und
wiederholt innerhalb der ersten drei Wochen nach dieser Ankunft einer solchen Besich-
tigung zu unterwerfen, wenn sie gleich mir unverdächtigen Gesundheirs-Urkunden ver-
sehen seyn sollten.