Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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9) Auch sind bei dem Verkehre vom Binnenlande nach denjenigen Orten, welche 
zwar zu dem Grenzbezirke gehèren, aber in der Art an dessen innerem Rande liegen, 
daß sie Punkte der Binnenlinie bilden, die für den Waaren-Transport im Grenzbezirk 
vorgeschriebenen Legitimationsscheine nicht erforderlich. 
10) Zu weiterer Erleichterung des Verkehrs kann die in der Regel den Zell= und 
Accise-Aemtern eingeräumte Befugniß zur Ausstellung von Transportscheinen von der 
Zolldirektion, in einzelnen Fällen auch Orts-Behörden, für die Erzeugnisse des Orts 
und der nächsten Umgegend und den Inhabern größerer Gewerbe-Anlagen über Gegen- 
stände ihres Gewerbes ertheilt werden. 
11) Mit den übrigen Einrichtungen der neuen Zollverwaltung tritt auch die Legi- 
timationsschein-Controle für den Transport durch den Grenzbezirk vom 1. April d. J. 
an in Wirkung. Ueber das nähere Verfahren hiebei sind den Zollbehèrden, so wie 
den betrefsenden Acciseämtern Instruktionen zugefertigt, nach welchen sie den berreffen- 
den Gewerbetreibenden vorbommenden Falls noch weitere Belehrung zu ertheilen haben. 
So wie nun einerseits von sämtlichen Zollbehörden und. Bediensteten, ingleichen 
ve#n den zu Ausstellung von Legitimations-Scheinen ermächtigten Controle-Posten und 
Accise-Aemtern mit Zuversicht erwartet wird, das sie die zu Abwehrung des betrüglichen 
Schleichhandels angeordneten Controle-Vorschriften im Grenzbezirke mit Umsicht und 
Gewissenhaftigkeit handhaben werden: so versieht man sich andererseits zu den Gewerbe- 
treibenden, daß sie durch genaue Befolgung der in Gemäßheit des Gesehzes zum Schuße 
des rechtlichen Handels, mit möglichster Schonung der Verkehrs-Freiheit getroffenen 
Maßregeln jeden Anlaß zu unangenehmen Verfügungen der Behörden entfernt halten 
werden. 
Insbesondere werden die in der Zollordnung 99. 169 u. f. gegebenen gesehlichen 
Vorschriften wegen der Haus-Visitationen, Wisitation der Waarenlager, der Fuhrwerke 
u. s. w. sowohl den Zollbeamten und Grenz-Aufsehern zur pünktlichen und unnachschhti- 
gen Beobachtung, als auch den betroffenen Personen zur unweigerlichen Folgeleistung 
eingeschärft. 
Stuttgart den 26. März 1834. Herdegen. 
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