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9) Auch sind bei dem Verkehre vom Binnenlande nach denjenigen Orten, welche
zwar zu dem Grenzbezirke gehèren, aber in der Art an dessen innerem Rande liegen,
daß sie Punkte der Binnenlinie bilden, die für den Waaren-Transport im Grenzbezirk
vorgeschriebenen Legitimationsscheine nicht erforderlich.
10) Zu weiterer Erleichterung des Verkehrs kann die in der Regel den Zell= und
Accise-Aemtern eingeräumte Befugniß zur Ausstellung von Transportscheinen von der
Zolldirektion, in einzelnen Fällen auch Orts-Behörden, für die Erzeugnisse des Orts
und der nächsten Umgegend und den Inhabern größerer Gewerbe-Anlagen über Gegen-
stände ihres Gewerbes ertheilt werden.
11) Mit den übrigen Einrichtungen der neuen Zollverwaltung tritt auch die Legi-
timationsschein-Controle für den Transport durch den Grenzbezirk vom 1. April d. J.
an in Wirkung. Ueber das nähere Verfahren hiebei sind den Zollbehèrden, so wie
den betrefsenden Acciseämtern Instruktionen zugefertigt, nach welchen sie den berreffen-
den Gewerbetreibenden vorbommenden Falls noch weitere Belehrung zu ertheilen haben.
So wie nun einerseits von sämtlichen Zollbehörden und. Bediensteten, ingleichen
ve#n den zu Ausstellung von Legitimations-Scheinen ermächtigten Controle-Posten und
Accise-Aemtern mit Zuversicht erwartet wird, das sie die zu Abwehrung des betrüglichen
Schleichhandels angeordneten Controle-Vorschriften im Grenzbezirke mit Umsicht und
Gewissenhaftigkeit handhaben werden: so versieht man sich andererseits zu den Gewerbe-
treibenden, daß sie durch genaue Befolgung der in Gemäßheit des Gesehzes zum Schuße
des rechtlichen Handels, mit möglichster Schonung der Verkehrs-Freiheit getroffenen
Maßregeln jeden Anlaß zu unangenehmen Verfügungen der Behörden entfernt halten
werden.
Insbesondere werden die in der Zollordnung 99. 169 u. f. gegebenen gesehlichen
Vorschriften wegen der Haus-Visitationen, Wisitation der Waarenlager, der Fuhrwerke
u. s. w. sowohl den Zollbeamten und Grenz-Aufsehern zur pünktlichen und unnachschhti-
gen Beobachtung, als auch den betroffenen Personen zur unweigerlichen Folgeleistung
eingeschärft.
Stuttgart den 26. März 1834. Herdegen.
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