Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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danken in einem schriftlichen Aufsaße verständlich und geordnet vorzutragen weiß (vergl. 
§9. 16, 17), für sich oder für einen Andern abgefaßt werden bönnen. 
Eingaben, denen es an einem solchen Vortrage fehlr, sind zur Verbesserung zu- 
rückzugeben. 
Jedoch sind alle, auch die auf widerrufliche Weise angestellten Staatsdiener, 
vorbehältlich der Bestimmung des F. 17, für irgend einen Dritten, mit Ausnahme der- 
jenigen, welche sie gesehßlich zu vertreten haben, Eingaben zu verfassen nicht befugt. 
Oberamis-Aktuare, Kameralumts-Buchhalter und Forst-Assistenten dürfen in keiner, 
einen Untergebenen des Amts, bei welchem sie dienen, berührenden Angelegenheit 
Eingaben verfassen. 
& 9. 
Wenn Jemand für einen Andern eine Eingabe verfaßt, so ist am Schlusse derfel- 
ben (linker Hand) der Name, der Stand und der Wohnort des Verfassers, so wie 
der Betrag der für die Abfassung angesehten tarmäßigen Gebühr anzugeben. 
Im Falle einer vertragsmäßigen Erhöhung der taxmäßigen Gebühr (§. 10) hat 
der Verfasser gleichwohl den Betrag der lehrgedachten Gebühr, am Schlusse der Ein- 
gabe, in Zahlen zu bemerken und dabei von der Partei unterschristlich, nach Maßgabe 
des Formulars Lit. B, anerbennen zu lassen, daß eine Uebereinkunft Statt gefunden, 
dem Elienten aber zuvor jener Betrag eröffnet worden sey. 
Ist die Eingabe vom Birrsteller selbst verfertigt, so hat er an der bezeichneten 
Stelle die Worte „selbst verfußt“ beizufügen. 
K. 10. 
Die Gebühr für dergleichen Eingaben wird dahin festgesetzt, daß mit Einschluß 
aller Reben-Verrichtungen und Auslagen (namentlich der Audienz, des Papiers und 
der Reinschrift), 
a) für den ersten Bogen vierzig Kreuzer, 
b) für jeden folgenden Bogen dreißig Kreuzer zu entrich:en sind. · 
Fuͤr Erinnerungs-Eingaben wird nur die Haͤlfte vorstehender Saͤtze 
bezahlt. 1.
	        
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