Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Die Reinschriften duͤrfen nicht ungebuͤhrlich ausgedehnt werden, und es muͤssen 
auf eine Seite mindestens zwanzig Zeilen und in eine Zeile (die Zeilen der Ru- 
brik ausgenommen) nicht unter zwölf Sylben zu stehen kommen. 
Jedoch ist nicht nur für Reisen, das Lesen ausführlicherer Akten, Correspondenz 
und andere außerordentliche Bemühungen, eine besondere Anrechnung zulässig, sondern 
es wird auch den Parteien gestattet, mit den Schriftverfassern über eine von der Taxe 
abweichende (höhere oder geringere) Belohnung übereinzukommen. 
G. 11. 
Ihre schristlichen Eingaben haben die Bittsteller dem zuständigen (F. 2) Be- 
zirksamte zur Beiberichts-Erstattung und Einsendung an Uns oder an Unsere Behörden 
zu übergeben. · 
Es koͤnnen dieselben jedoch ohne diese Dazwischenkunft unmittelbar an Uns oder 
an die Behoͤrde, fuͤr welche sie bestimmt sind, abgesendet werden, wenn sie nur eine 
Eriunerung (Monitorium) oder eine Beschwerde uͤber das zustaͤndige Bezirksamt oder 
hoͤhere Stellen enthalten. 
g. 12. 
Der Schriftverfasser, welcher es ganz oder theilweise unterlaͤßt, seinen Namen, 
Stand und Wohnort, ingleichen den Betrag der Gebühr, so wie betreffenden Falles 
die, durch Unterschrift der Partei zu bekräftigende, Bekanntmachung des geseslichen 
Betrags an dieselbe, am Schlusse der Eingabe zu bemerken (F. 9), verfüällt in eine 
Strafe von drei Gulden, die von der Stelle angesehbt wird, an welche die Eingabe 
gerichtet worden. 
Dieselbe Strase wird auch gegen den Bitrsieller verhängt, wenn er die von einem 
Andern aufgeseßte Schrift, als von sich selbst verfaßt, bezeichner. 
K. 15. 
Wird mehr als die (F. 10) erwähnte Gebühr in Anrechnung gebracht, ohne daß 
eine höhere Belohnung durch Uebereinkunft festgestellt worden wäre, so ist von dem 
Schriftverfasser, der bei einer größeren Ueberschreitung von der Behörde (§. 12) noch 
überdieß mit einer Ordnungsstrafe belegt werden kann, das ungebührlich Bezogene 
zurückzugeben.
	        
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