Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sendung des Betrags wuͤrde demnach keine solche Bekanntmachung eingeruͤckt 
werden; dagegen wird auch die erfolgte Einruͤckung zugleich als Quittung 
gelten, so daß die Ausstellung einer besondern Bescheinigung nicht mehr er- 
forderlich ist. Denjenigen Amtsstellen jedoch, welche Abdrücke der Bekannt- 
machung als Belege zu ihren Akten wünschen, werden solche, wie bisher, von 
den Redaktionen unentgeldlich verabfolgt werden. 
7) Um der vorbemerkten Bedingung entsprechen zu können, haben die Notariate 
sogleich bei der Aufnahme der Vermögens-Untersuchung von den in der Regel 
vorhandenen, paraten Mitteln der Masse oder von dem Güterpfleger, der sich 
den geringen Vorschuß zu leisten wohl nicht weigern wird, den Aversalbetrag 
der befragten Inserenden zu erheben, und zugleich mit der Vermögens-Unter- 
suchung an das Bezirks-Gericht einzusenden. 
8) Da die erwähnte Tabelle wöchentlich nur Einmal erscheinen soll, so werden 
sich die Bezirks-Gerichte von selbst hienach bei Festsegung der Tagfahrt in der 
Art richten, daß die Bekanntmachung, in Gemäßheit des Gesetzes, immerhin 
wenigstens vier Wochen vor dem Liquidations-Termin erfolge. 
9) In der Regel wird, besonders da bei der nun wesentlich erleichterten Ueber- 
sicht das Uebersehen einer Vorladung weit weniger zu befürchten ist, eine 
zweimalige Einräckung genügen. Sollte jeoch in einzelnen Fällen we- 
gen eigenthümlicher Berhältnisse eine dreimalige Bekanntmachung gewünscht 
werdenz so wird dieselbe, gegen Einsendung eines Zusaßes von vierundzwanzig 
Kreußern zu der oben erwähnten Gebühr erfolgen. 
10) Da, nach der Aeußerung der Zeitungs-Redaktionen, es bisher sehr häufig vor- 
gekommen, daß in den zur Einrückung eingesendeten Anzeigen die Eigennamen 
mit unleserlichen Schriftzügen, namentlich in einer, keine Vergleichung mit den 
übrigen Buchstaben der Anzeige zulassenden Frakturschrift geschrieben wurden; 
so werden, auf besonderes Ansuchen der gedachten Redaktionen, die betheiligten 
Amtsstellen aufgefordert, sich zur Vermeidung unangenehmer und kostspieliger 
Verichtigungen, besonders bei den Eigennamen, einer deutlichen Schrift zu 
bedienen. 
Sturtgart den 29. April 1833. Schwab.
	        
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