Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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betreten  werden  können.  Das  Beweiden  der  Vergrabungsplätze,  die  Verwendung
dort  wachsender  Pflanzen  als  Viehfutter  oder  Streu  sowie  die  Lagerung  von  Viehfutter
  oder  Streu  auf  solchen  Plätzen  sind  verboten.  Die  zum  Vergraben  der  Kadaver
oder  Kadaverteile  ersorderlichen  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche
der  Kadaver  oder  Kadaverteile  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens
1mURHstarken  Erdschicht  bedeckt  ist.

(„)  Vor  dem  Vergraben  sind  die  Häute  der  Kadaver,  deren  Abhäutung  verboten
  ist,  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar  zu  machen.  Im  übrigen  sind
die  Kadaver  mit  tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem  Sande  zu
bestreuen  oder  mit  Teer,  rohen  Steinkohlentcerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphtylamin
  in  5  prozentiger  Lösung  zu  übergietßen  oder  mit  einem  anderen  vom
beamteten  Tierarzt  für  zulässig  erklärten  Mittel  zu  behandeln.

()0)  Nach  Einbringung  der  Kadaver  in  die  Grube  sind  die  durch  Blut  oder
sonstige  Abgänge  verunreinigten  Stellen  der  Erd=  oder  Rasenschicht  abzuschürfen  und
mit  den  Kadavern  zu  vergraben.

C(„)  Gruben,  in  denen  Kadaver  oder  Kadaverteile  seuchenkranker  oder  seuchenverdächtiger
  Tiere  vergraben  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Polizeibehörde
geöffnet  oder  erneut  in  Benutzung  genommen  werden.  Die  Genehmigung  darf  nur
dann  erteilt  werden,  wenn  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Tierarztes  mit  Sicherheit
  anzunehmen  ist,  daß  eine  vollständige  Verwesung  der  in  der  Grube  untergebrachten
Kadaver  oder  Kadaverteile  stattgefunden  hat,  und  daß  ansteckungsfähige  Seuchenkeime
in  der  Grube  nicht  mehr  vorhanden  sind.  In  besonderen  Ausnahmefällen  kann  die
vorzeitige  Eröffnung  solcher  Gruben  unter  Anwendung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln
  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  gestattet  werden.  Die  aus  einer
geöffneten  Grube  ausgehobenen  Tierteile  sind  wieder  vorschriftsmäßig  zu  vergraben
oder  nach  §  2  unschädlich  zu  beseitigen.

C)  Bei  Ermittlung  einer  Seuche  durch  Zerlegung  eines  Tieres  sind  die  für
die  Feststellung  der  Seuche  erforderlichen  Teile  aufzubewahren,  falls  der  Besitzer  oder
dessen  Vertreter  bei  Mitteilung  des  amtstierärztlichen  Befundes  sofort  erklärt,  daß
er  das  Gutachten  eines  anderen  Tierarztes  einzuholen  beabsichtigt.  Die  Aufbewahrung
hat  unter  sicherem  Verschluß  oder  unter  Ueberwachung  auf  Kosten  des  Besitzers  so
zu  geschehen,  daß  eine  Verschleppung  von  Krankheitskeimen  nach  Möglichkeit  vermieden
wird.  Die  unschädliche  Beseitigung  derartiger  aufbewahrter  Teile  hat  sofort  nach
Erfüllung  des  Zweckes  oder  nach  Ablauf  einer  für  die  Aufbewahrung  zu  dem  angegebenen
  Zwecke  gesetzten  Frist  (vgl.  8  96  der  Ausführungsvorschriften)  zu  erfolgen.

(2)  Die  unschädliche  Beseitigung  kann  ausgesetzt  werden  für  Teile  von  Kadavern
  seuchenkrauker  oder  seuchenverdächtiger  Tiere,  die  vom  beamteten  Tierarzt
noch  einer  genaueren  Untersuchung  unterzogen  werden  sollen.  Die  unschädliche  Beseitigung
  kann  unterbleiben  bei  solchen  Kadaverteilen,  die  vom  beamteten  Tierarzt  als
Lehr=  oder  Sammlungsgegenstände  verwandt  oder  an  staatliche  wissenschaftliche  Institute
  oder  andere  geeignete  Stellen  versandt  werden.  Die  Entnahme  und  der
Versand  haben  unter  Vorsichtsmaßregeln  zu  geschehen,  die  eine  Verschleppung  von