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3) Als wesentliche Belege sind dieser Bittschrift, beziehungsweise dem Beiberichte,
anzuschließen:
a) ein Zeugniß des Oberamtsarztes über das Gebrechen und die Persoͤnlichkeit
des Aufzunehmenden;
5) ein Zeugniß des Gemeinderaths über seine Heimatangehörigkeit und das Be-
dürfniß seiner öffentlichen Unterstügung für den Zweck der Heilung.
4) Das oberamtsärztliche Zeugniß hat auf den Grund eigener Anschauung und
Erforschung, nöthigen Falls unter Beiziehung des Oberamts-Wundarztes, oder eines
andern Chirurgen, die möglich genaueste Beschreibung des Uebels und seiner Dauer,
das Geschlecht und Alter des Leidenden, seine Leibesbeschaffenheit und allgemeine kör-
perliche Anlage, den Zustand seiner Gesundheit und seiner Kräfte, so wie die vorange-
gangenen Krankheiten zu enthalten, und über die Aussichten auf Heilbarbeit des Ge-
brechens, so wie solche nach vorbemerbkten Umständen, nach Familien-Anlage, nach früher
angestellten Heilversuchen oder nach sonstigen Rücksichten zu beurtheilen sind, sich
auczusprechen.
5) Aus dem gemeinderäthlichen Zeugnisse müssen, neben der Heimat-Angehbrig=
keit des Leidenden, die Vermögens-Umstände desselben und derjenigen, welche die Ver-
pflichtung zu seinem Unterhalte haben, ferner die Leistungen der Gemeinde, welcher
derselbe angehèrt, oder Dritter für die Bewirkung seiner Heilung, oder die Gründe,
welche seiner Unterstützung aus den Mitteln der Gemeinde für diesen Zweck entgegen
stehen, nicht weniger die Familien-Verhälenisse desselben, wonach, der allenfallsige
Werth seiner Arbeitsfähigkeit auch für den Unterhalt Dritter zu bemessen ist, und die
Umstände ersehen werden können, welche dafür sprechen, daß der Kranke gerade zu
denjenigen Arbeiten fähig gemacht werden sollte, welche er ohne Heilung seines Gebre-
chens nicht verrichten könnte. Je nach dem höheren Grade, in welchem hieraus das
Bedürfniß einer Unterstütung des Kranken zum Behuf der Heilung aus Sctaatemit=
teln sich herausstellt, wird die vorzugoweise Berücksichtigung desselben bemessen werden.
6) Rach Maasgabe der Anzahl der Nachsüchenden und nach der Beschaffenheit
ihrer Verhältnisse wird aus dem hiezu bestimmten Hauszins der orthopädischen Anstalt
von jaͤhrlichen 600 fl. entweder der gesammte Aufwaud fuͤr einzelne-Gebrechliche, oder
ein Beitrag zu demselben verwilligt.