Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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So oft eine solche Unterstuͤtzung durch den Austritt eines bisher im Genusse ge- 
standenen Gebrechlichen aus der Anstalt erledigt wird, findet, sofern geeignete Bewer- 
ber dazu vorhanden sind, sogleich eine neue Verleihung statt. 
Die Vewerbung um Aufnahme in die Anstalt und beziehungsweise um gaͤnzliche 
oder theilweise Bestreitung der Heilungs= und Verpflegungskosten kann zu jeder Zeit 
geschehen. , " 
7) Eine theilweise Uebernahme der Heilungs= und Verpflegungskosten auf den 
Staat wird nur für solche Gebrechliche bewilligt, in Veziehung auf welche nachgewie- 
sen wird, daß der übrige Aufwand von Seite ihrer Gemeinde oder von Seite Dritter, 
die sich dazu verbindlich gemacht haben, bestritten werde, so weit nicht die etwa ver- 
fügbaren eigenen Mittel des Gebrechlichen oder derjenigen, die zu seinem Unterhalr 
verpflichtet sind, dazu hinreichen. " 
8) Fuͤr diejenigen, die in der orthopaͤdischen Anstalt auf Rechnung von Gemein- 
den (der Stiftungs= oder anderer Ortskassen) oder auf Rechnung oder doch mit Un- 
terstützung des Staates behandelt und verpflegt werden, ist dem Dr. Heine dem 
Jahre nach, 
für ärztliches Hondrar und für Hausmiethe 50 fl., 
für vo#stiändige Verpflegung, Bedienung, Wäsche, Maschinen, Arzneien und 
alle sonstigen. Erfordernisse 225 fl. 
je für eine Person zu entrichten. 
9) Ein in die Anstalt auf Rechnung des Staats ausgenommener Gebrechlicher 
bleibt im Genusse dieser Wohlthat, bis das Heilverfahren, dem er unterworfen worden, 
als vollendet erkannt ist. 
10) Die Einlieferung der Aufgenommenen muß auf denjenigen Termin, der den 
Betheiligten gleichzeitig mit der Nachricht von der erfolgten Aufnahme durch das ge- 
meinschaftliche Bezirksamt bezeichnet werden wird, ohne dießfallsige Unterstühung aus 
Staatomitteln bewirkt werden. 
Unterbleibt die Einlieferung, ohne daß eine Entschuldigung deßhalb einkäme, 
welche für genügend erkannt würde, so wird dieß als ein Verzicht auf die Wohlthat 
angefehen, und die lehtere auf einen Andern übertragen.
	        
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