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B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, den Aufenthalt in den Gemeinden des Königreichs bekreffend-
Um die Gemeinderäthe des Königreichs in den Stand zu seßen, die ihnen nach
Art. 11 des revidirten Gesetzes über das Gemeinde-Bürger= und Beisig-Recht vom
4. December v. J zustehende Einsprache gegen die Wohnsitnahme von Fremden zeitig
auszuüben, wird zur allgemeinen Nachachtung verfügt, und beziehungsweise aufs Neue
eingeschärft:
1) Von der Veherbergung ortsfremder, inn= oder ausländischer Personen ist von
dem beherbergenden Wirth oder Privaten, oder wenn der Fremde eine eigene Woh-
nung gemiethet hat, von dem Hausbesißer am Tage der Ankunft, oder, wenn dieselbe
erst am Abend erfolgt, am Morgen des folgenden Tages bei Strafe, der Ortspolizei=
behörde Anzeige zu machen. (General-Rescript vom 5. Januar 1758. General-Ver-
ordnung vom 11. September 1807, 7. 12.) 6
Diese Anzeige muß den Namen, den Stand oder das Gewerbe, den Wohnort,
den Zweck und die wahrscheinliche Dauer des Aufenthalts der fremden Person enthal-
ten, und im Falle einer Verlängerung der anfangs angegebenen Aufenthalts-Dauer
wiederholt werden. Von der Orts-Polizei-Behörde ist ein tabellarisches Register über
diese Anzeigen zu führen.
2) Fremde, welche in einem Orte entweder ein unzünftiges Gewerbe treiben (all-
gemeine Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828, K. 2. Instruktion für die Anwendung
derselben vom 6. Juni 1328, 99. 1—7), oder für den Zweck ihres längeren oder kür-
zeren selbstständigen Aufenthalts sich in einem Privathause einmiethen wollen, haben
bievon dem ersten Orts-Vorsteher Anzeige zu machen, und auf Verlangen desselben
sich über den Besitz eines anderwärtigen Gemeind--Genossenschafts-Rechts, wofern ihnen
nicht eine gesetzliche Eremtion von dem persönlichen Gemeinde-Verband zusteht, aus-
zuweisen. ·
3) Die besenderen Polizei-Verordnungen über den Aufenthalt von Fremden in der
Residenzstadt Stuttgart bleiben, so wie die dießfälligen Statute anderer Orte, in so
weit sie den vorstehenden Bestimmungen nicht zuwiderlaufen, auch fernerhin in Kraft.
Stuttgart den 29. Mai 1834. Schlaper.