Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

425 
U. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a Verfögung, detreffend den Bezahlungstermin für die an die Irren-Anstalt zu Zwiefalten zu entrich, 
tenden Verpflegungsgelder. 
Um bei der Kasse der Irren-Anstalt zu Zwiefalten die Einzahlung der Verpfle- 
gungsgelder, in welchen der größere Theil ihrer Einnahmen besteht, mit der Verfall- 
zeit der Ausgaben in ein richtiges Verhältniß zu sehen, wird nach höchster Entschlies- 
sung vom 18. d. M. verfügt, wie folgt: 
1) Die an die Kasse der Irren-Anstalt zu Zwiefalten für die ausgenommenen 
Kranken nach §F. 12 der Verordnung vom 11. Februar 1810 zu entrichtenden 
Berpflegungsgelder sind je in vierteljährigen Raten auf Abrechnung voraus- 
zubezahlen. 
2) Für die dermalen in der Anstalt befindlichen Kranken tritt die Verbindlichkeit 
dieser Vorauszahlung mit dem 1. Juli d. J. ein, auf welchen Termin über 
ihre Schuldigkeit für das Vergangene abzurechnen ist. Zur Entrichtung des 
ersten, auf den gedachten Termin verfallenden Quartal-Vorschusses aber wer- 
den den Vertretern derjenigen dieser Kranken, welchen wegen beschränkten Um- 
fangs ihrer Mittel die Vorausbezahlung einer vierteljährigen Kostgeldsrate 
neben gleichzeitiger Entrichtung des auf den 30. d. M. verfallenden Kostgelds 
beschwerlich fällt, auf Verlangen eine oder zwei Fristen, deren Gesammtdauer 
jedoch nicht über sechs Monate betragen darf, verwilligt werden. 
5) Hinsichtlich des Ersabes für Kleidung und Betten verbleibt es bei der bisheri- 
gen Einzugszeit. 
Stuttgart den 20. Juni 1865. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. 
Schlayer. 
b) Weitere Bekann#machung, bewmeffend die Vollzirhung der K. Deklaration über die siaatsrechtlichem 
Verhäl#nisse des ritterschaftlichen Adcls. 
Da die K. Deklaration vom 8. December 1821 über die staatsrechtlichem Verhält= 
nisse des ritterschaftlichen Adels nunmehr auch auf den Grasen Carl Leopold v Mal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.