Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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deghem, K. Niederlaͤndischen Kammerherrn, zu Niederstotzingen, auf seine Familie 
und auf seine ritterschaftlichen Besitzungen, und zwar 
a) auf die aͤlteren Vesitzungen in den Gemeindebezirken Niederstotzingen und Stet- 
ten ob Lonthal, Oberamts Ulm, und Vergenweiler, O. A. Heidenheim, nach 
erfolgter Verzichtleistung auf die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, Ortspolizei und 
Forstgerichtsbarkeit, mit Einweisung in die durch die 96. 50 und 41 der K. De- 
klaration zugesscherten Surragate der beiden ersteren Rechte; 
b)) auf die an den Grafen neuerlich vom Staate durch Kauf übergegangenen Be- 
sizungen zu Niederstotzingen, nachdem denselben von Seiner Königlichen 
Majestät die Eigenschaft eines adelichen Guts verliehen worden, jedoch ver- 
möge dieser Verleihung mit Ausschluß aller auf Hoheits= oder obrigkeitliche 
Rechte und deren Surrogate sich beziehenden Bestimmungen, 
für anwendbar erklärt worden ist; so wird solches unter Beziehung auf die früheren 
Bekanntmachungen, den Vollzug jener K. Deklaration betreffend, zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Zugleich wird hiemit nachgetragen, daß die gedachte K. Deklaration ferner auf die 
Freiherren Wilhelm Friedrich v. König, Ober-Justizrath zu Ulm, und 
Carl Friedrich v. König zu Warthausen, 
als Besitzer der durch K. Entschließung zum Rittergut erhobenen vormaligen Staats- 
domäne Warthausen, Oberamts Biberach, jedoch mit Ausschluß aller auf Patrimonial= 
Gerichtsbarkeit, Ortspolizei und Forstgerichtobarkeir und deren Surrogate sich beziehen- 
den Bestimmungen Anwendung sinde. 
Stuttgart den 20. Juni 183. Schlaper. 
c) Bekanntmachung, betreffend das Patronatrecht über den katholischen Pfarr= und Schullehrerdienst zu 
Kiederstotzingen. 
Nachdem in Folge des Verkaufs der zum Staatsgut gehbrigen grundherrlichen 
Rechte zu Niederstotingen, Oberamts Ulm, das damit verbundene Patronatrecht über 
den katholischen Pfarr= und Schullehrerdienst daselbst auf den Grafen v. Maldeghem 
übergegangen ist; so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 20. Juni 1857. Schlaper.
	        
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