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B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Privilegium gegen den Nachdruck der dritten umgearbeiteten Auflage der Grammatik der deutschen
Sprache von Dr. Becker.
Da durch höchstes Dekret vom 1. d. M. der J. EC. Herrmann'schen Buchhand-
lung in Frankfurt am Main, ein Privilegium gegen den Nachdruck der in ihrem Ver-
lage demnächst erscheinenden dritten gänzlich umgearbeiteten Auflage der „Grammatik
der deutschen Sprache von Dr. Becker“ auf die Dauer von sechs Jahren verliehen
worden ist; so wird solches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar
1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betressend, hiemit zur Nachachtung
bekannt gemacht.
Stuttgart den 3. Juli 1834. Schlayer.
b) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Kleine Schul-Geographie von Dr. Schacht“.
Durch höchste Entschließung vom 1. d. M. ist dem Buchhändler C. G. Kunze
in Mainz ein Privilegium gegen den Nachdruck der in seinem Verlage erscheinenden
Schrift: „Kleine Schul-Geographie von Dr. Schacht“ auf die Dauer von sechs Jah-
ren ertheilt worden; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar
1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, hiemit zur Nachachtung
bebannt gemacht wird.
Stuttgart den 5. Juli 1854. Schlaper.
o) Privilegium gegen den Nachdruck der achten vermehrten Auflage von L. Uhlanos Gedichten.
Da der J. G. Cottuo'schen Buchhandlung zu Stuttgart durch höchste Entschlie-
ßhzung vom 7. d. M. ein Privilegium gegen den Nachdruck der in ihrem Verlage er-
scheinenden achten vermehrten Auflage von L. Uhlands Gedichten, auf die Dauer
von sechs Jahren ertheilt worden ist; so wird solches unter Hinweisung auf die K. Ver-
ordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend,
zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 9. Juli 1834. Schlaper.