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sichtlich der zum Forstschuße verwendeten Feldjäger von den Ministerien der Justiz
und des Kriegswesens seiner Zeit getroffen worden sind; so wird solches dem Senat
unter Bezugnahme auf den Ministerial-Erlaß vom 7. November 1823 zu seiner eigenen.
Nachachtung und zu weiterer Bekanntmachung an die Bezirks-Gerichte des N. J.
Kreises zu erkennen gegeben-
Hiernach rc.
Beilage B.
Erlaß des Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des Gerichts-
hofs in Tübingen d. d. 7. November 1823.
Man hat den Bericht des Senats vom 7. Februar 1822, betreffend den Gerichts-
stand der K. Feldjäger in Beziehung auf ihre Dienst-Verhältnisse als Gehülfen von
Forstbeamten, seiner Zeit erhalten und mit dem K. Kriegs-Ministerium über diesen
Gegenstand Rücksprache genommen.
Zufolge derselben sind nun im Einverständniß beider Ministerien, hinsichtlich des
Gerichtsstands der zu den Oberforstämtern kommandirten Feldjäger, folgende nähere
Bestimmungen aufsgestellt worden:
1) Forst-Dienst-Vergehen werden von der Eivilbehörde untersucht und be-
strast, ohne daß dießfalls vorher mit der Militär-Behörde zu communiciren
wäre; von dem Straf-Erkenntniß wird aber der Militär-Behörde Nachricht
ertheiltz
2) bei gemeinen, so wie bei militärischen Vergehen ist die Militär-Gerichts-
barkeit begründet; im Ansehung der gemeinen Vergehen finden übrigens die
gesehlichen Bestimmungen des Art. 129 der Militär-Strafgesetze ebenfalls ihre
Anwendung;
5) concurrirt ein Forst-Dienst-Vergehen mit einem militärischen
Vergehen, so untersucht und bestraft die Civilbehörde das Forst-Dienst-
Vergehen; die Untersuchung und Bestrafung des militärischen Vergehens
bleibn aber der militcährischen Behörde vorbehalten;
A) conkurrirt ein Forst-Dienst-Vergehen mit einem gemeinem
Vergehen; so werden beide von der Eivilbehörde untersucht, vor Fällung
des Erkenntnisses aber wird mittelst Vorlegung der Abten an den Gerichtohof