Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sichtlich der zum Forstschuße verwendeten Feldjäger von den Ministerien der Justiz 
und des Kriegswesens seiner Zeit getroffen worden sind; so wird solches dem Senat 
unter Bezugnahme auf den Ministerial-Erlaß vom 7. November 1823 zu seiner eigenen. 
Nachachtung und zu weiterer Bekanntmachung an die Bezirks-Gerichte des N. J. 
Kreises zu erkennen gegeben- 
Hiernach rc. 
  
Beilage B. 
Erlaß des Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des Gerichts- 
hofs in Tübingen d. d. 7. November 1823. 
Man hat den Bericht des Senats vom 7. Februar 1822, betreffend den Gerichts- 
stand der K. Feldjäger in Beziehung auf ihre Dienst-Verhältnisse als Gehülfen von 
Forstbeamten, seiner Zeit erhalten und mit dem K. Kriegs-Ministerium über diesen 
Gegenstand Rücksprache genommen. 
Zufolge derselben sind nun im Einverständniß beider Ministerien, hinsichtlich des 
Gerichtsstands der zu den Oberforstämtern kommandirten Feldjäger, folgende nähere 
Bestimmungen aufsgestellt worden: 
1) Forst-Dienst-Vergehen werden von der Eivilbehörde untersucht und be- 
strast, ohne daß dießfalls vorher mit der Militär-Behörde zu communiciren 
wäre; von dem Straf-Erkenntniß wird aber der Militär-Behörde Nachricht 
ertheiltz 
2) bei gemeinen, so wie bei militärischen Vergehen ist die Militär-Gerichts- 
barkeit begründet; im Ansehung der gemeinen Vergehen finden übrigens die 
gesehlichen Bestimmungen des Art. 129 der Militär-Strafgesetze ebenfalls ihre 
Anwendung; 
5) concurrirt ein Forst-Dienst-Vergehen mit einem militärischen 
Vergehen, so untersucht und bestraft die Civilbehörde das Forst-Dienst- 
Vergehen; die Untersuchung und Bestrafung des militärischen Vergehens 
bleibn aber der militcährischen Behörde vorbehalten; 
A) conkurrirt ein Forst-Dienst-Vergehen mit einem gemeinem 
Vergehen; so werden beide von der Eivilbehörde untersucht, vor Fällung 
des Erkenntnisses aber wird mittelst Vorlegung der Abten an den Gerichtohof
	        
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