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und beziehungsweise an das Justiz-Ministerlum mit der Militaͤr-Behoͤrde
communicirt, Behufs der Erklaͤrung der Letzteren daruͤber, ob sie die Bestra-
fung des gemeinen Vergehens der Civilbehoͤrde uͤberlassen, oder sich vorbehal-
ten wolle.
Vorstehende Normen werden nun dem Senat zu seiner eigenen Nachachtung in
vorkommenden Faͤllen und zur Bekanntmachung an die Oberamtsgerichte seines Be-
zirks hiermit eroffnet.
Hiernach ꝛc.
:8) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
) Nachtrag zu der Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme unbemittelter, an Verkrämmungen des
Körpers leidender Personen in die orkhopädische Anstalt zu Caunsüadt.
Unter Beziehung auf die wegen Aufnahme unbemittelter Gebrechlichen in die
orthopädische Anstalt zu Cannstadt unter dem 25. Mai d. J. erlassene Verfügung,
nach deren §. 8 (Reg. Bl. S. 595) von solchen Gebrechlichen
für ärztliches Honorar und Hausmiethe 50 fl. und
für die übrigen Erfordernisse. 275 fl.
dem Jahre nach zu vergüten sind, wird, um Mißverständnissen zu begegnen, hiemit
nachträglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1) unter den Erfordernissen, für welche die Vergütung auf jährliche 225 fl. sich
berechnet, nicht begriffen sind:
der Arzneibedarf bei Krankheiten, welche den Gebrechlichen in der Anstalt befallen,
der etwaige Bedarf an Wein,
der Aufwand fuͤr Kleider oder Leibweißzeug,
der Schul-Unterricht, und
das Begraͤbniß in Sterbfaͤllen.
Auch werden die gebrauchten Maschinen den Kranken bei der Entlassung aus der
Anstalt nicht ohne besondere Verguͤtung nach Haus mitgegeben.
Fuͤr die Kosten jener Beduͤrfnisse haben daher, soweit sie unvermeidlich seyn sollten,
diejenigen, denen der Unterhalt des Kranken obliegt, noͤthigenfalls seine Heimath-Ge-
meinde, besonders zu sorgen.