Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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2. Der Regier ung des Reckar-Kreifes. 
Verbot der Druckschrift: „die sieben Tod-Sünden der Lberalen, von Hardtwig Hundt-Radowsky.“ 
Da der Eriminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Reckar-Kreis durch Beschluß 
vom ö1. v. M. den Inhalt der von der Stadt-Direktion Stuttgart vorläusig mit We- 
schlag belegten Druckschrife: 
„die sieben Tod-Sünden der Liberalen, von Hardtwig Hundt-Radowsky, 
dem Verfasser des Schweizer-Spiegels. Burgdorf, bei Carl Langlois, 1335.“ 
den besichenden Gesehen, und namentlich den 9#. 6 und 7 des Preffreiheirs-Gesetzes 
zuwiderlaufend gefunden, und deßhalb die von der Polizei-Behörde vorläufig verfügte- 
Beschlagnahme dieser Druckschrift als gerechtfertigt und die fernere Verbreitung dieser 
gesetzwidrigen Schrift für verboten erkliirt hat; so wird dieß hiemit unter Beziehung auf 
den §. 26 des Preßfreiheits-Gesezes vom 30. Jannar 1817, mit dem Anhange zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Verkauf eines jeden Exemplars dieser Schrift 
in das In= und Ausland zum erstenmal mir 50 Reichsthalern und im Wiederholungs- 
Falle noch härter geahndet wird. 
Ludwigsburg den 5. August 18534. Bühler. 
Dienst-Eeledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Wittendorf, Dekanats 
Freudenstadt, zu welcher die Filialien Oberbrändi und Romsgrund gehören, haben sich 
innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consisterium vorschristmäßig zu melden. 
Dio Anzahl der Pfarrgenossen beträgt im Mutterorte 539, in den Filialien 122 und 
dack Dienst-Einkommen ist auf 755 fl. in Sportelpreisen berechnet. 
2) Die Bewerber um die durch den Tod des Revierförsters Oberreuter in 
Erledigung gebommene Redvierförstersstelle zu Plüderhausen, Forsts Schorndorf, 
mit welcher die Besoldung erster Elasse von 750 fl. nebst Pferdsration verbunden ist, 
haben innerhalb vier Wochen bei der Finanzbammer des Jaxtkreises vorschriftmäßig 
ssch zu. melden.
	        
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