Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

2 
Nummer Abfertigung 
des Ausgangs-Zollamts. 
3 
S 
—. 
A 
S 
4 
il 
Den richtigen Ausgang der umseitig verzeichneten Waaren 
bescheinigt das unterzeichnete JZollamt, mit folgenden Bemer- 
kungen: 
uld 
Diefe Abfertigung ist nur in sofern gültig, als die darin 
bezeichneten Waaren mit derfelben bis zum ten 
uabjuiacpjoq uaavvgꝭʒ aaq buvsssnꝑ uabuipia ua 
5 bei dem Eingangsamt eintreffen. 
am ten 183 
28 Königl. Zollamt. 
3.8 
2 
2 Abfertigung 
5 des Eingangs-Zollamts. 
Umstehend verzeichnete Waaren find den 
hier eingegangen, bei der Revisson richtig befunden, und in 
* dem Notizbuche unter Nummer eingetragen. 
am ten 183 
Königl. Zollamt. 
Vorschriften für den Deklaranten. 
1) Gedruckte Formulare zu diesen Deklarationen kann jeder, welcher deren 
bedarf, bei den Königlichen Hauptzollämtern unentgeldlich erhalten. 
2) Der Deklarant muß die zu versendenden Waaren genau angeben und 
beschreiben, und zwar: k 
a) die Gattung der Waare, nach der Classifikation des Tarifs; 
b) das Gewicht eines jeden Ballens, Colli, Fasses 2c. mit Buchstaben 
nach der Brutto-Verwiegung; 
#6P-) die besonderen Bezeichnungen und Marken der Ballen, Colli, Fässer 2c. 
Zugleich ist das Zollamt, über welches die Ausfuhr, und jenes, über 
welches die Wieder-Einfuhr statr finden soll, so wie auch der Namen und 
das Gewerbe des Empfängers, anzugeben. 
5) Diese Deklaration ist von dem Versender eigenhändig zu unterschreiben, 
und diese Unterschrift macht ihn für die Richtigkeit seiner Deklaration 
verantwortlich. 
4) Der Versender muß die zu versendende Waare, nebst der Deklaration, bei 
dem betreffenden Zollamt an der Grenze, worüber die Ausfuhr geschehen 
soll, zur Revision und zur gesehlichen weiteren Behandluna stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.