Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Ueber die christliche Moral wird Prof. D. Hirscher sechsmal in der Woche 
lesen; 
Derselbe wird in zwei bis drei wöchentlichen Stunden seine Erklärung der 
sonntäglichen Perikopen fortseßen. 
Katechetik lehrt fünfmal wöchentlich Privatdocent Schöninger. 
Kirchenrecht, s. Rechtswissenschaft. 
Arabische Sprache, f. Sprachen und ihre Literatur. 
G. Rechtswissenschaft. 
Juristische Encyclopädie, nach Falck, viermal wöchentlich von 10—11 Uhr, 
lehrt Professor D. Hepp; 
Institutionen des rômischen Rechts Prof. D. v. Schrader, nach Mayers 
Grundriß, um 3 Uhr; Prof. D. Lang, nach seinem Lehrbuch, fünfmal wöchentlich; 
Prof. D. Maper in wöchentlichen 5—6 Stunden; 
die erste Hälfte der Pandekten in wöchentlichen 8 Stunden, Porofessor D. 
Mayperz 
den zweiten Theil der Pandekten, Familienrecht und Erbrecht, nach von 
Wening-Ingenheim, Prof. D. Lang; 
Römische Rechtsgeschichte, nach Hugo, in wöchentlichen acht Stunden um 
8 Uhr, und zwei noch zu verabredenden, Prof. D. v. Schrader. 
Ein eregetisches Collegium über rbômisches Recht, enthaltend Hermeneutik, 
Einleitung in die wichtigsten rômischen Rechtsbücher und Interpretations-Uebungen aus 
denselben, gibt um 10 Uhr derselbe. 
Deutsches Privatrecht, mit Einschluß des Lehen-Rechts und des Handels- 
und Wechselrechts, lehrt, nach Eichhorns Lehrbuch, täglich von 9—10 Uhr und in 
drei andern noch zu bestimmenden Stunden, Prof. D. Reyscher; 
Das gemeine deutsche und das württembergische Lehenrecht dreimal 
wöchentlich von 5—5 Uhr, nach seinem Grundrisse unter Zuziehung von Pätz Lehrbuch, 
Prof. D. Michaelis; 
dasselbe, dreimal wöchentlich von 11—12 Uhr, nach Eichhorn, Privardocent 
D. Huck; 
 
	        
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