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Das Handels= und Wechselrecht, nach seinem Grundrisse, unter Zuziehung
von Mittermaiers Lehrbuch des deutschen Privatrechts, zweimal wöchentlich von 4—5
Uhr und in einer dritten noch zu bestimmenden Stunde, Prof. D. Michaelis;
dasselbe nach eigenen Dictaten und unter Zuziehung seiner Schrift über den
Grund des Wechselrechts, Tübingen 1852, dreimal wöchentlich von 4—5 Uhr, Prioat-
docent D. Huck;
Das gemeine deatsche Staatorecht, d. h. das deutsche Bundesrecht und
das gemeinsame öffentliche Recht der deutschen Bundesltaaren, in Verbindung mit einer
vollständigen Darstellung des württembergischen Staatsrechts, nach eigenem Plane,
sechsmal von 10—11 Uhr, Prof. D. Michaelis.
Württembergisches und deutsches Staatsrecht trägt Prof. D. Mohl
sechsmal wöchentlich von 10—11 Uhr vor. «
Deutsche Staats- und Rechts-Geschichte, nach seinem Grundrisse, sechs-
mal wöchentlich, von 11— 12 Uhr, oder in einer andern passenden Stunde, trägt Prof.
D. Michaelis vor.
Gemeines deutsches und württembergisches Strafrecht trägt vor,
nach Feuerbach (eilfte Ausgabe) und nach seinen Schriften über Strafrechts-Theorien,
Heidelberg 1829 und 1854, fünfmal von 8—9 Uhr und dreimal von 2—3 Uhr, Prof.
D. Hepp.
Katholisches und evangelisches Kirchenrecht, mit steter Berücksichtigung
der württembergischen Verhältnisse und Gesetze, sechsmal wöchentlich, Prof. D. Lang.
Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Civil-
Prozesses wird nach Martins Lehrbuch, Ul#te Ausgabe, auf Verlangen vortragen
in sechs wöchentlichen Stunden Prof. D. Michaelis.
Die Theorie der summarischen Prozesse, mit Einschluß des ehegericht-
lichen Prozesses und des Concursrechtes und Concurs-Prozesses, unter
Zuziehung von Linde's Lehrbuch (5te Ausgabe), 2—mal wöchentlich um 8 Uhr, Prof.
D. Scheurlen.
Ein Civil= und Criminal-Praktikum wird auf Verlangen derselbe, unter
Benühung seiner „Sammlung von Aufgaben zur Anleitung zur juristischen Praxis,
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