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KC. .
Als Ortsanwesende sind im Allgemeinen alle Personen zu zählen, welche am
NRormaltag der Zählung (&. 1) im Orte einen zeitigen oder bleibenden Wohnsib ge-
nommen haben, sonach nicht blos auf der Reise, oder zum Besuche, oder zu einer
vorübergehenden Geschäfts-Besorgung daselbst sich aufhalten. Namentlich sind daher
den Ortsanwesenden beizuzählen: das im Orte dienende Gesinde, Personen, die im
Ort als Gewerbsgehülfen oder Lehrlinge, als Schüler und Zöglinge von Bildungs-
und andern Anstalten, als stationirte Landjäger oder Zollschutwächter, oder als garni-
sonirende Offiziere und Soldaten sich aufhalten. Beurlaubte Soldaten werden nicht
am Garnisons-, sondern an ihrem jeweiligen Ausenthaltsort gezählt.
Ausländer, die im Ort wohnen, werden der anwesenden Vevölkerung desselben
beigezählt, wenn sie entweder irgend eines Erwerbs oder im Lande gelegenen Grund-
besihes wegen im Lande verweilen, oder wenn sie bereits länger als Jahrcofrist im
Lande sich aufgchalten haben.
Die zur Zeit der Zählung auf Reisen abwesenden Ortsbewohner werden den
Ortsanwesenden beigezäéhlt, wofern sie nicht in einem andern Orte einen Aufsenthalr
genommen haben, vermöge dessen sie nach den vorstehenden Bestimmungen unter den
Anwesenden dieses Ortes zu zählen wären.
KG. 4.
Die Zählung geschieht in jeder politischen Gemeinde, und wo solche aus einzelnem
Parzellen besteht, in einer jeden derselben abgesondert, von den Gemeindebehörden
mit Beihülfe der Ortsgeistlichen, unter Zugrundlegung der bereits vorhandenen Quellen,
und entweder mittelst Durchgangs von Haus zu Haus, oder mittelst Vertheilung von
Fragezetteln zum Ausfüällen.
((.5.
Die tabellarisch zu verzeichnenden Ergebnisse der Zählumg sind von den Ortsvor-
stehern längstens bis zum 15. Januar dem Oberamt zu übergeben, welches dieselben
mit den bei ihm vorliegenden Bevölkerungs-Rotizen zu vergleichen, etwaige Mängel
zu verbessern und mit einer tabellarischen Zusammenstellung der Bevölkerung sämtlicher
Gemeinden seines Bezirks bis zum 1. Februar dor ihm vorgesehten Kreis-Regierung
zu übergeben hat. Die letztere hat die Perzeichnisse nach vorheriger Recalculatiom
dem Miniggerium des Innern in Zeitkürze vorzulegen.