Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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KC. . 
Als Ortsanwesende sind im Allgemeinen alle Personen zu zählen, welche am 
NRormaltag der Zählung (&. 1) im Orte einen zeitigen oder bleibenden Wohnsib ge- 
nommen haben, sonach nicht blos auf der Reise, oder zum Besuche, oder zu einer 
vorübergehenden Geschäfts-Besorgung daselbst sich aufhalten. Namentlich sind daher 
den Ortsanwesenden beizuzählen: das im Orte dienende Gesinde, Personen, die im 
Ort als Gewerbsgehülfen oder Lehrlinge, als Schüler und Zöglinge von Bildungs- 
und andern Anstalten, als stationirte Landjäger oder Zollschutwächter, oder als garni- 
sonirende Offiziere und Soldaten sich aufhalten. Beurlaubte Soldaten werden nicht 
am Garnisons-, sondern an ihrem jeweiligen Ausenthaltsort gezählt. 
Ausländer, die im Ort wohnen, werden der anwesenden Vevölkerung desselben 
beigezählt, wenn sie entweder irgend eines Erwerbs oder im Lande gelegenen Grund- 
besihes wegen im Lande verweilen, oder wenn sie bereits länger als Jahrcofrist im 
Lande sich aufgchalten haben. 
Die zur Zeit der Zählung auf Reisen abwesenden Ortsbewohner werden den 
Ortsanwesenden beigezäéhlt, wofern sie nicht in einem andern Orte einen Aufsenthalr 
genommen haben, vermöge dessen sie nach den vorstehenden Bestimmungen unter den 
Anwesenden dieses Ortes zu zählen wären. 
KG. 4. 
Die Zählung geschieht in jeder politischen Gemeinde, und wo solche aus einzelnem 
Parzellen besteht, in einer jeden derselben abgesondert, von den Gemeindebehörden 
mit Beihülfe der Ortsgeistlichen, unter Zugrundlegung der bereits vorhandenen Quellen, 
und entweder mittelst Durchgangs von Haus zu Haus, oder mittelst Vertheilung von 
Fragezetteln zum Ausfüällen. 
((.5. 
Die tabellarisch zu verzeichnenden Ergebnisse der Zählumg sind von den Ortsvor- 
stehern längstens bis zum 15. Januar dem Oberamt zu übergeben, welches dieselben 
mit den bei ihm vorliegenden Bevölkerungs-Rotizen zu vergleichen, etwaige Mängel 
zu verbessern und mit einer tabellarischen Zusammenstellung der Bevölkerung sämtlicher 
Gemeinden seines Bezirks bis zum 1. Februar dor ihm vorgesehten Kreis-Regierung 
zu übergeben hat. Die letztere hat die Perzeichnisse nach vorheriger Recalculatiom 
dem Miniggerium des Innern in Zeitkürze vorzulegen.
	        
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