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in die inneren, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Raͤume,
zur Verhuͤtung jeden Unfalls verboten.
KS. 16.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplatze nur Fußgaͤngern, mit
gaͤnzlichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzufuͤhren bleibt,
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten.
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und moͤg-
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich der
Hoffnung uͤberlassen zu duͤrfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene
Zudringlichkeit gestdrr, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellten
Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebührende Folge
geleistet werde. .
Stuttgart den 5 September 1851. Schlaper.
2. Der israelitischen Ober-Kirchen-Behoͤrde.
Bekanntmachung, die Vorsänger-Prüfung betreffend.
Diejenigen israelitischen Lehrer, welche vor Errichtung der durch die K. Verord-
nung vom 30. Juli 1829 eingesezten und durch spätere Verfügung mit Mitgliedern
der israelitischen Ober-Kirchenbehörde verstärkten Commission für die Prüfung israelitischer
Lehr= und Vorsänger-Amts-Candidaten die Prüfung als Schullehrer bei einer der
K. Ober-Schulbehörden erstanden haben, können zu Folge höherer Anordnung
vom 22. Mai d. J. nur durch nachtragliche Erstehung einer besondern von der israeli-
tischen Ober-Kirchenbehörde vorzunchmenden Prüfung auch für den Vor-
sängerdienst befähigt werden. Dieses Eramen findet nun am 25. September d. J.
statt, und diesenigen israelitischen Schullehrer, welche sich in dem oben angegebenen
Falle befinden, und zum Behufe ihrer Anstellung als Vorsänger Theil an dieser Prü-
fung nehmen wollen, werden vorgeladen, sich an dem bemerkten Tag, Morgens 8 Uhr,
auf der Kanzlei der israelitischen Ober-Kirchenbehörde mit den Beweisen über ihre
Beséhigung als Schullehrer einzufinden.
Stuttgart den 24. August 1834. Steinhardt.
Am 30. v. M. siod die Rechts-Erkenmnisse vom Monat Juni ausgegeben worden.