Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung des erledigt gewesenen K. Fuͤrstlich Hoheunlohe- 
Langenburg'schen Umts Weikersheim. 
Da das durch den Tod des Amtmanns Eggel in Erledigung gekommene K. 
Fürstl. Hohenlohe-Langenburg'sche Amt Weikersheim dem K. Fürstl Hobenlohe-Lan- 
genburg'schen Amtmann Fortenbach zu Langenburg übertragen, auch solcher unter dem 
15. Juni d. J. in dasselbe wirklich eingewiesen worden ist; so wird dieses hiemit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. September 1835. Schlayer. 
„P) Bekanntmachung, betreffend den im Druck erschienenen Catechismus für die Leichenschauer von dem 
verstorbenen Oberamtsarzt Dr. Schüz in Maulbronn. 
Um die durch Beschlüsse der Ortsbehörden in dem größten Theile des Königreichs 
nunmehr durchgeführte Anstalt der Leichenschau ihrem gemeinnüßigen Zwecke um so 
näher zu bringen, hat der verstorbene Oberamtsarzt Dr. Schüz in Maulbronn, unter 
der Durchsicht des K. Medicinal-Collegiums, eine gemeinfaßliche Belehrung für die 
dabei angestellten Personen verfaßt, welche unter dem Titel: 
„Catechiemus für die Leichenschauer, oder Velehrung über die Pflichten derselben 
und Anweisung, wie sie sich in allen Fällen zu verhalten haben, verfaßt von 
Dr. Schüz, Oberamtsarzt in Maulbronn, 1855,“ 
im Verlage der J. B. Mezler'schen Buchhandlung zu Stuttgart erschienen, und 
wovon bei lehßterer das ungeheftete Eremplar um den Preis von 13 kr., ein geheftetes 
aber um 15 kr. zu beziehen ist. 
Den Oberamtsärzten wird von Amtswegen je ein Exemplar dieses Schriftchens 
zukommen, und es wird sich zu ihrer pflichtmäßigen Thätigkeit versehen, daß sie für 
die Benühung desselben von denjenigen, für welche es bestimmt ist, und für die An- 
wendung der darin enthaltenen Lehrsäße auf angemessene Weise mitwirken werden. 
Die Gemeinde= und Stiftungsräthe aber werden hiemit aufgesordert, für jeden 
Ortsgeistlichen und für jeden von ihnen ausgestellten Leichenschauer ein Exemplar aus 
den Gemeinde= und Stiftungspflegen zum amtlichen Gebrauche anzuschaffen. 
Die K. Bezirksämter haben die dieffallsigen Beschlüsse der ihnen untergebenen 
Ortsbehörden zu sammeln, und sofort bei der Verlagshandlung die erforderliche Be- 
stellung zu machen. 
Stuttgart den 16. September 1834. Schlaper.
	        
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