Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Prüfung bei der Jusiiz-Prüfungs-Cemmission in Stuttgart rorgenommen werden wird, 
und sie dabei in zwei Abtheilungen zu erscheinen haben. *rv 
Die erste Abtheilung besteht aus den Referendären: 
Fallati, 
Marbé, 
Sautter, 
Kurz, 
Neuffer, 
Lehr. 
Die zweite Abtheilung aus den Referendären: 
v. Crailsheim, 
Werner, 
Carl Bechstein, 
Eberhard Bechstein, 
Wiedenmann. 
Die Candidaten der ersten Abtheilung haben am Montag den 25. November, die 
der zweiten am Montag den 1. December in Sturtgart sich einzufinden, und beziehungs- 
weise an den bezeichneten Tagen (Rachmittags zwischen 5 und 5 Uhr) auf der Kanzlei 
des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbs die weitere Anweisung zu erhalten. 
Stuttgart den 16. Oktober 1835. 
Schwab. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, bekrefsend die Haltung eines Noth-Vorraths von Arzneimitteln durch die Wundrzte. 
Zu gleichförmiger Wahrung der medicinisch-polizeilichen Rücksichten bei den Arznei- 
mittel-Rothvorräthen (sog. Hausapotheken) der Wundärzte an Orten, wo sich keine 
Apotheken besinden, sieht man sich veranlaßt, in Gemäßheit Königl. Entschließung 
vom 8. v. M. den Oberamtsärzten unter Hinweisung auf den Tit. II. §. 6 der Me- 
dicinal-Ordnung von 1755, den F.4 der Genergl-Verorduung vom 5. Juni 1808,
	        
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