Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

540 
(Reg. Bl. S. 314) und die Instruktion vom 14. Maͤrz 1814, §. 13 (Reg. Bl. S. 128) 
folgende naͤhere Vorschriften zu ertheilen: 
S. 1. 
Diejenigen Arzneimittel, die zu den einfachen, dem häufigsten augenblicklichen Be- 
dürfnisse entsprechenden, allgemein bekannten Hausmitteln gerechnet werden, kann ein 
Wundarzt, gleich jedem Dritten, bereit halten, und auf Verlangen an Andere abgeben, 
ohne daß er dazu der Erlaubniß des Oberamtsarztes bedarf. 
Hirrunter sind begriffen: 
1) von innerlichen Mitteln: 
a) einfache Thee-Spezies, 
nädmlich Brustthee, Wollblumen, Flieder, Pfesser-Münze, Chamillen, 
b) gereinigter Weinstein, 
2) von äußferlichen: 
Senfmehl. 
g. 2. 
Ebensowenig hat ein Wundarzt eine Erlaubniß des Oberamtsarztes noͤthig, um 
die nachbenannten, zu den gemeinen chirurgischen Verrichtungen erforderlichen aͤußerli- 
chen Heilmittel vorraͤthig zu fuͤhren, als: 
Hoͤllenstein, Blei-Extrakt, ein Bleipflaster, ein gummihaltiges Pflaster, eine 
einfache heilende Salbe, Leinsaamen. 
g. 3. 
Zu Haltung eines (zum Gebrauch fuͤr Kranke bestimmten) Vorraths von anderen 
Arzneimitteln hat ein Wundarzt die Erlaubniß des Oberamtsarztes noͤthig, und diese 
darf nur fuͤr solche Orte, die einer Apotheke nicht ganz nahe liegen, und nur solchen 
Wundärzten ertheilt werden, die nicht den nahen Verdacht eines Mißbrauchs gegen 
sich haben; auch unterliegt die Erlaubniß dem Widerrufe, so bald eine dieser Voraus- 
sehungen späterhin eintritt. 
1 *12 
Bei Ertheilung der Erlaubniß hat der Oberamtsarzt die Arzneimittel, und die 
Menge, in welcher jedes von dem Wundarzte vorräthig gehalten werden darf, und 
zwar leßtere mit Rücksicht auf das größere oder geringere Bedürfniß des Orts oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.