Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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hung obiger Bestimmungen ein besonderes Augenmerk zu richten, und zu dem Ende, 
namentlich von den oberamtsärztlichen Verzeichnissen, so wie von den Rezeptbüchern 
der betressenden Wundärzte (§. 9), Einsicht zu nehmen. 
Stuttgart den 11. Oktober 1337. 
— 
Schlayer. 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen, 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Versügung, betreffend die bisherige Verpflichtung der Oberlörsier und Försier zum Erscheinen bei 
Brand sillen. 
Durch den 6. 58 der Feuer-Lösch-Ordnung dem 20. Mai 1808 ist den Oberförstern 
und Förstern, welche nicht mehr als sechs Stunden von ceidem Brandplatze entfernt 
sind, zur Pflicht gemacht, in ihrer Amtokleidung auf demselben zu erscheinen, und an 
der Leitung der Brand-Anstalten thätigen Antheil zu nehmen. 
Diese Bestimmung ist zwar größtentheils bereits von selbst außer Uebung gekom- 
men, wie denn auch beine hinreichende Gründe vorliegen, sie zu erneuern. Um jedoch 
eine Gleichsörmigkeit des Verfahrens zu sichern, und um die gedachten Diener hinsicht- 
lich ihrer dießfallsigen Obliegenheit außer Zweisel zus ehen, werden dieselben in Gemäß- 
heit K. Emschließung vom 24. d. M. von jener Verpflichtung hiemit ausdrücklich 
entbunden. 
Den Förstern wird jedoch zugleich aufgegeben, auch in Zukunft, wenn innerhalb 
ihres Reviers ein Brand entsteht, nicht nur am Orte ihres Aufenthalts unaufgefor- 
dert auf dem Brandplahe sich einzufinden, und den Orts= und Bezirks-Polizeibehörden 
ihre Unterstühung anzubieten, sondern auch dem Bezirks-Polizeibeamten, wenn dieser 
vermöge der gesehlichen Befugnist, eine Magistrats-Person, einen Förster 2c. auf Rech- 
nung der Amtspflege zu seiner Assistenz mitzunehmen, sie entweder einmal für allo- 
mal, oder bei einem einzelnen Brande zur Begleitung aufferdert, in andere Orte ihres 
Reolers zu dem Ende zu folgen. 
Stuttgart den 30. September 1834. 
Schlaper. Herdegen.
	        
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