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haltenen Zeugnisse im Original oder in beglaubigter Abschrift, beziehungsweise die Zeug-
nisse über ihre als Privatgehülfen von Beamten geleisteten Dienste vorzulegen.
4) Außerdem baben dergleichen noch nicht angestellte Bewerber ihren Gesuchen
eine vollständige National-Liste beizulegen, welche den Vor= und Zunamen, Namen
und Stand des Vaters, den Geburtsort, Tag und Jahr der Geburt, die Confession,
die bürgerrechtlichen und Familien-Verhältnisse, so wie die Bildungs-Laufbahn und den
Aufenthaltsort des BVittstellers enthalten muß.
5) Nicht minder haben die mehrerwähnten Dienst-Candidaten der Ministerial-
Verfügung vom 20. August 1828 (Reg. Bl. S. 709) gemäß, ihren Anstellungs-Gesu-
chen den vorgeschriebenen Nachweis über den Besitz eines Gemeinde-Bürger= oder Bei-
sisrechts beizuschließen, sofern sie hierüber nicht schon aus Anlaß einer erstandenen
Dienstprüfung sich ausgewiesen haben sollten.
) Die Gesuche bereits angestellter Vewerber, welche der begutachtenden Stelle
nichr unmittelbar untergeordnet snd, müssen mit einem Beiberichte der ihnen zunächst
vorgesehten Behörden, also beziehungsweise des Bezirksrichters oder des Vorstandes
des Gerichtshofs, unter welchem der Candidat steht, begleitet seyn. Dieser Beibericht
mutz neben pflichtmäßiger Aeußerung über die Qualisikation des Bittstellers eine Nach-
weisung über die Erfüllung der zu 2) ertheilten Vorschrift enthalten.
7) Die bloße Berufung auf frühere Meldungen und deren Belege ist niemals hin-
reichend, sondern es sind jedem Anstellungs= oder Beförderungs-Gesuche die erforderli-
chen Nachweisungen aufs Neue beizuschließen. Dagegen steht es jedem Candidaten
frei, die von ihm einem Dienst- Gesuche angeschlossenen Dokumente nach erfolgter ander-
weiter Besetzung drs nachgesuchten Amtes, sich von derjenigen Stelle zuruͤckzuerbitten,
bei welcher er sein Gesuch eingereicht hatte.
Bittsteller, welche den vorstehenden Bestimmungen entgegenhandeln, haben es sich
selbst zuzuschreiben, wenn auf ihre Gesuche um Anstellung oder Befoͤrderung keine
Ruͤcksicht genommen wird.
Stuttgart den 7. November 1834. Schwab.