Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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wenn mehrere gleichen Namens vorkommen, mit der ortsüblichen Bezeichnung 
vorgetragen. " 
Bei den Handlungen ist anzugeben, ob sie im deieil oder en gros ge- 
führt werden, namentlich auf welche Artikel und ob sie nur auf einzelne der- 
selben, z. B. Tuch, Leinwand, Eisenwaaren rc. oder vermischt auf mehrere kauf- 
männische Artikel sich erstrecken. 
Handlungen, Fabriken und Manufakturen sind je in abgesonderter Folge 
vorzutragen, und die gleichartigen Geschäfte aufeinander folgen zu lassen. 
Bei den Mühlen sind zuerst diejeuigen Werke, welche von den Eigen- 
thümern selbst betrieben werden, aufzuführen, und an diese diejenigen anzureihen, 
welche verpachtet, deren Inhaber aber der Steuer unterworfen sind; der Be- 
schluß ist mit den Pächtern steuerfreier Werke zu machen. 
Bei den Wirtbschaften ist anzugeben, von welcher der in der Elassentafel 
bezeichneten Gattung sie seyen, diese verschiedenen Gattungen sind nicht unter 
einander vermischt, sondern jede Gattung ist für sich in ununterbrochener Ord- 
nung vorzutragen, so daß, wenn z. B. ein Schildwirth nebenbei ein Billard 
hält, dieses nicht bei der Schildwirthschaft, sondern besonder aufgeführt wird. 
Die Aufzählung der Getränke-Fabriken geschiehet unter Angabe der 
Gattung des Getränbes und des Fobrik-Inhabers. · 
c)DerAufnahmeistdieneuesteSteuer-Nolcezun-.Grundzulegmundsolche 
uͤber die seit der letzten Revision vorgegangenen Veraͤnderungen zu berichtigen 
und zu ergaͤnzen. Der Rathsschreiber (beziehungsweise der Steuer-Cemmissär) 
und die Urkunds-Personen, welche der Gemeinderath jenen beizugeben fuͤr an- 
gemessen findet, sind fuͤr die Richtigkeit und Vollstaͤndigkeit der Notizen ver- 
antwortlich und haben das Verzeichniß zu beurkunden. 
In groͤßeren und gewerbreicheren Orten sind die Vorsteher der verschiede- 
non Gewerbe insbesondere zur Auskunft uͤber die Gehuͤlfenzahl der Gewerbe- 
treibenden beizuziehen. 
d) Nach jeder Handwerksgattung ist in der Tabelle einiger Raum zu lassen, und 
die Einträge sind so zu machen, daß bei dem späteren Einschätungegeschäft die 
Gründe für die Einschätzung in die Elassen und Abstufungen vollständig und 
deutlich vorgetragen werden können.
	        
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