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der Gemeinderath zu wählen hat, und das Resultat dieser neuen Einschaͤtzung tritt so-
dann in Ausführung; jedoch bleibt dem Reklamanten der Rekurs an das K. Steuer-
Collegium vorbehalten, welchem die definitive Entscheidung zusteht.
Gewaͤhrt die neue Einschaͤtzung den naͤmlichen oder einen hoͤhern Ansatz, so liegen
die Kosten dem reblamirenden Theile ob, wogegen sie der Staat uͤbernimmt, wenn ein
geringerer Ansaß bestimmt wird.
!* 6.
Begutachtung des Einschätzungs-Resultats und definitive Fesisetzung des Oberamts-Catasiers.
Sobald sämmtliche Einschätungen vollzogen und die Reklamationen auf obige
Weise erledigt sind, tritt unter dem Vorsitze des Oberamts eine Prüfungs-Commission,
bestehend aus dem Oberamts-Steuer-Commissär, dem Oberamtsschäßer, beziehungsweise
dessen Stellvertreter, und drei bis fünf Mitgliedern der Amtsversammlung, welche von
derselben sogleich bei der nach g. 36 zu veranstaltenden Zusammenkunft zu wählen sind,
zusammen, wobei die Cataster-Ansäße an sich und insbesondere nach dem Verhältniß der
verschiedenen Orte gegen einander genau zu prüfen, und die etwa vorkommenden Erin-
nerungen in ein Protoboll niederzulegen sind.
Die Belohnung des Steuer-Commissärs und des Oberamtsschätzers von dieser
Prüfung Hird von der Staatskasse, die der übrigen Mitglieder der Prüfungs-Commis-
sion aber vön der Oberamtspflege bestritten.
Zu Erleichterung der fraglichen Prüfung hat der Steuer-Commissär den Eataster-
Tabellen eines jeden Orts eine tabellarische Uebersicht beizulegen, in welcher nach der
Reihenfolge
I. ) Handwerker,
b) Kleinhändler;
II. Handlungen, Fabriken und Manufakturen;.
III. a) Mahlmühlen,
b) andere Werke;
IV. a) Wirthschaften:
a) Schildwirthschaften,
8) andere Wirthschasten;